nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 23.09.2002; Aktenzeichen S 9 KR 206/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23. September 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Krankengeld für den Zeitraum vom 22.11.1996 bis 31.03.1997.

Die 1950 geborene und bei der Beklagten versicherte Klägerin war seit Mitte 1990 bis zum 31.03.1997 beim Arbeitsamt G. in der Leistungsabteilung beschäfigt. Seit 01.04.1997 ist die Klägerin als Amtsbotin bei der B. in N. tätig.

Ab 18.01.1995 erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig und bezog im Zeitraum vom 19.01.1995 bis 17.07.1996 für 78 Wochen nach Lohnfortzahlung und Übergangsgeld Krankengeld. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) vom 02.11.1995 (Gutachter Dr.K.) hatte als Hauptdiagnosen festgestellt: Depressiv gefärbtes psychovegetatives Erschöpfungssyndrom, Epicondylitis humeri ulnaris beidseits, chronisch-rezidivierende Lumboischialgien bei Bandscheibenvorfall L 5/S 1, multiple Nahrungsmittelallergien und als Nebendiagnosen: Struma diffusa II. Grades, rezidivierendes Gehörgangekzem, rezidivierende Otitis media und Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts. Die Klägerin sei aufgrund des Untersuchungsbefundes für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin arbeitsunfähig. Weitere orthopädische, internistische, gynäkologische sowie nervenärztliche und psychotherapeutische Behandlungen seien erforderlich. Im MDK-Gutachten vom 05.03. 1996 waren folgende Hauptdiagnosen erwähnt worden: Depressiv gefärbtes psychovegetatives Erschöpfungssyndrom, Epicondylitis humeri ulnaris et radialis, chronisch rezidivierene Lumboischialgien bei Bandscheibenvorfall L 5/S 1 und Cervikobrachial-Syndrom. Nach der dort getroffenen Beurteilung sei in Anbetracht der Diagnosen, des bisherigen Erkrankungsverlaufes sowie des derzeitigen Befundes mit einer Wiederherstellung von Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei erheblich gefährdet. Die Beklagte hatte die Klägerin mit Schreiben vom 11.03.1996 zur Stellung eines Antrags auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation aufgefordert. Mit Schreiben vom 27.03.1996 war die Mitteilung der Beklagten ergangen, dass das Krankengeld am 17.07.1996 (Ablauf der 78-wöchigen Anspruchsdauer) ende.

Vom 02.07.1996 bis 27.08.1996 fand auf Kosten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine medizinische Reha-Maßnahme in der Klinik A. , I. statt. Aus dem Entlassungsbericht vom 26.08.1996 geht hervor, dass die Klägerin als sofort arbeitsfähig entlassen wurde. Im Entlassungsbericht vom 25.09.1996 werden als Diagnosen aufgeführt: Depressive Reaktion, Adipositas, Hinweise auf eine Borreliose mit Spätfolgen, passagere Hemiparese des linken Armes, rezidivierendes Cervikobrachial- und Lumbalsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Eine ambulante Einzeltherapie wurde empfohlen. Die Klägerin wolle trotz ihrer Behinderungen sich wieder um eine Arbeit bemühen, was auch für ihre psychische Stabilität wichtig sei. Sie sei deshalb als arbeitsfähig entlassen worden, jedoch würde der weitere Verlauf zeigen, ob eine nochmalige Reha-Maßnahme erforderlich sein werde. Aufgrund der Beobachtungen solle die Klägerin auf keinen Fall die Arbeit in G. wieder aufnehmen, da sonst eine psychische Dekompensation zu erwarten sei.

Mit den Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen vom 11.10.1996, 21.10. 1996, 28.10.1996, 04.11.1996, 11.11.1996 sowie 18.10. 1996 stellte der behandelnde Internist Dr.S. aufgrund der Diagnosen BWS-Schulter-Syndrom Arbeitsunfähigkeit fest. Auf Anfrage teilte er am 05.12.1996 mit, dass die Herstellung der Arbeitsfähigkeit vom Orthopäden abhänge und das Krankheitsbild vorwiegend psychomatisch sei.

Im MDK-Gutachten vom 19.12.1996 wird auf das Schreiben des Dr.S. vom 05.12.1996 verwiesen. Am 19.12.1996 teilte er nach Anfrage der Beklagten sinngemäß mit, dass der Arbeitsunfähigkeit ab 11.10.1996 wegen BWS-Syndroms und psychosomatischen Krankheitsbilds dieselbe Krankheit zugrunde liege, wegen der vorher Arbeitsunfähigkeit vom 18.01.1995 bis 27.08.1996 bestanden habe.

Mit Bescheid vom 23.01.1997 stellte die Beklagte fest, die am 11.10.1996 eingetretene Erkrankung stehe in ursächlichem Zusammenhang mit der Erkrankung vom 18.01.1995 bis 27.08.1996 und frühestens ab 18.01.1998 könne erneut ein Anspruch auf Krankengeld entstehen. Hiergegen legte die Klägerin am 04.02.1997 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 07.02.1996 (richtiges Datum wohl der 07.02.1997) lehnte die Beklagte einen Krankengeldanspruch aufgrund der Erkrankung seit 11.10.1996 ab. Für die Zeit vom 19.01.1995 bis 17.07.1996 habe aufgrund der Erkrankungen Abdominalkoliken, Stuhlunregelmäßigkeit, psychosomatische Depression, Struma II. Grades und funktionelle Beschwerden Anspruch auf Krankengeld bestanden. Die...

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