Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rücknahme der Berufung. Anfechtung von Prozesshandlungen. Ausnahme: Restitutionsgrund gem § 580 ZPO. Verstoß gegen Grundsatz von Treu und Glauben

 

Leitsatz (amtlich)

Rücknahme der Berufung - Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.

 

Orientierungssatz

Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Nichtigkeit und Anfechtung sind auf Prozesshandlungen nicht anwendbar. Prozesshandlungen können nur unter engen Voraussetzungen widerrufen werden. Das kommt in Betracht, wenn Restitutionsgründe iS von § 580 ZPO vorliegen oder wenn der Grundsatz von Treu und Glauben das Festhalten an der Prozesshandlung verbietet.

 

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Berufung des Klägers L 2 U 169/00 zurückgenommen wurde.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Antrag vom 15. Januar 2008 auf Fortsetzung des Verfahrens L 2 U 169/00 in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2008 wirksam zurückgenommen wurde.

Der 1953 geborene Kläger war von 1979 bis 1989 als Chemiearbeiter in einem Elektroschmelzwerk beschäftigt und hatte dabei Kontakt zu zahlreichen Chemikalien. Die Beklagte lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage mit Urteil vom 31. Juli 1996 ab. Im Berufungsverfahren schlossen die Beteiligten im Erörterungstermin vom 3. Februar 1999 einen Vergleich, in dem die Beklagte sich bereit erklärte, bezüglich einer gesundheitsschädigenden Belastung durch die vom Kläger angegebenen Chemikalien nach weiteren Ermittlungen einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen und der Bevollmächtigte des Klägers im Einvernehmen mit dem Kläger die Rücknahme der Berufung erklärte. Mit Schreiben vom 16. April 2000 erklärte der Kläger, der Vergleich sei rechtswidrig. Er habe der Verhandlung nicht folgen können. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. August 2000 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers im Einvernehmen mit dem Kläger, der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens werde zurückgenommen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23. September 1999 sowie mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2000 die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Mit Urteil vom 9. Oktober 2006 wies das Sozialgericht Augsburg die Klage ab. Keiner der zu prüfenden Berufskrankheitentatbestände sei erfüllt, auch weitere Berufskrankheiten im Sinne von § 9 Abs. 2 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) kämen nicht in Betracht. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg nahm der Bevollmächtigte des Klägers mit dessen Einverständnis im Erörterungstermin vom 28. November 2007 zurück. Der Kläger focht die Berufungsrücknahme an. Mit Beschluss vom 10. Juli 2008 stellte der 3. Senat des Bayer. Landessozialgerichts fest, dass die Berufung zurückgenommen sei. Der Kläger machte mit Schreiben vom 16. April 2000 und 15. Januar 2008 geltend, er sei bei dem Erörterungstermin vom 3. Februar 1999 belogen worden und hätte den Vergleich, wenn er richtig informiert gewesen wäre, nicht abgeschlossen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2008 erklärte der Kläger die Rücknahme des Antrags vom 15. Januar 2008 auf Fortsetzung des Verfahrens L 2 U 169/00.

Der Kläger wandte mit der Beschwerde vom 20. Dezember 2008 ein, die Vorsitzende Richterin und die Berichterstatterin seien befangen und hätten deshalb an der Verhandlung nicht teilnehmen dürfen. Mit Beschluss vom 29. September 2009 stellte der 2. Senat des Bayer. Landessozialgerichts fest, die Ablehnung der Richterinnen wegen Besorgnis der Befangenheit sei unbegründet. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 17. Oktober 2009 wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger macht weiterhin geltend, man habe ihm ein gerechtes Urteil verweigert.

Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,

das Verfahren L 2 U 169/00 fortzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

festzustellen, dass die Berufung rechtswirksam zurückgenommen wurde.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31. Juli 1996 ist durch die Berufungsrücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung vom

23. August 2000 beendet worden. Der Kläger hat den Antrag vom 15. Januar 2008 auf Fortsetzung des Verfahrens im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2008 zurückgenommen.

Diese Prozesserklärungen vom 23. August 2000 und vom 10. Dezember 2008 können nicht angefochten werden. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Nichtigkeit und Anfechtung sind auf Prozesshandlungen nicht anwendbar (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, vor § 60, Rn. 12 m.w.N.). Prozesshandlungen können nur unter engen Voraussetzungen widerrufen werden. Das kommt in Betracht, wenn Restitutionsgründe im Sinne von § 580 der Zivilprozessordnung - ZPO - vorliegen oder wenn der Grundsatz von Treu un...

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