Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.03.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Beitragspflichtigkeit einer Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung.

Der 1940 geborene Kläger ist seit 01.04.2002 in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert und Mitglied der Beklagten. Am 01.07.2004 erhielt er von der A. Lebensversicherungs-AG eine Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 25.755,18 EUR. Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers hatte für diesen 1991 bei der A. Lebensversicherungs-AG eine Direktversicherung abgeschlossen und bis Dezember 1994 mit Beiträgen aus Einmalzahlungen finanziert. Nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 31.12.1994 hatte der Kläger die Versicherung mit einem einmaligen Betrag ausfinanziert.

Mit Bescheiden vom 07. und 08.09.2004 stellte die Beklagte fest, dass diese Kapitalleistung als Versorgungsbezug beitragspflichtig sei und ab 01.08.2004 monatlich zu einem 120stel der Berechnung des Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrags zugrunde zu legen sei.

Dem widersprach der Kläger am 02.09.2004 mit der Begründung, die übergangslose Einführung des vollen Beitragssatzes verstoße gegen das Grundgesetz. Beitragspflichtig könne auch nur der Teil der Kapitalleistung sein, der vom Arbeitgeber finanziert worden sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch am 10.11.2004 zurück. Ihre Forderung beruhe auf der Ergänzung des § 229 SGB V und der Neufassung des § 248 SGB V ab 01.01.2004. Der Bezug zum früheren Erwerbsleben sei ausreichend, um die Kapitalleistung als Versorgungsbezug zu qualifizieren.

Dagegen hat der Kläger am 01.12.2004 Klage erhoben und geltend gemacht, die bis Ende 2003 gesetzlich garantierte Beitragsfreiheit der Direktversicherungsleistung sei fester Bestandteil seiner finanziellen Planungen für den Ruhestand gewesen. Da die Beiträge für die Lebensversicherung zu drei Viertel aus eigenem Arbeitseinkommen finanziert worden seien, könne die Leistung keine betriebliche Altersversorgung darstellen. § 229 Abs.1 Satz 3 SGB V verstoße gegen Art.2 GG und das verfassungsrechtlich gebotene Rückwirkungsverbot. Der volle Beitragssatz widerspreche der auch für Erwerbstätige geltenden beitragsrechtlichen Belastungsgrenze mit dem halben Beitrag. Schließlich sei Art.3 GG verletzt, da die Beitragsbelastung der Rentner nicht von der unterschiedlichen Zusammensetzung der Einnahmen abhängig sein könne.

Das Sozialgericht Nürnberg hat die Klage am 10.03.2005 abgewiesen. Die Beitragserhebung sei nicht zu beanstanden, da es sich bei der Kapitalleistung um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V handele. Von einer betrieblichen Altersversorgung sei deshalb auszugehen, weil der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war, die Lebensversicherung der Altersversorgung des Klägers dienen sollte und eine Direktversicherung eine für die betriebliche Altersversorgung typische Versicherungsart darstelle. Die Neufassung des § 229 Abs.1 Satz 3 SGB V beziehe ab 01.01.2004 originär kapitalisierte Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht ein und stelle damit eine Sperre gegen eine Umgehung der Beitragspflicht dar. Dass bereits auf die Direktversicherungsbeiträge Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet worden seien, sei irrelevant, da der solidarische Ausgleich unter den Versicherten während des gesamten Versicherungslebens geboten sei. Auch aus dem Erwerbseinkommensanteil für die Rentenversicherung seien Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten und dennoch bestehe kein Zweifel an der Beitragspflichtigkeit der Rente. Der volle Beitragssatz gemäß § 248 SGB V sei angesichts des starken Abfalls des Deckungsgrads der Leistungsausgaben der Krankenversicherung der Rentner durch Beiträge gerechtfertigt. Gleichzeitig werde damit die verfassungsrechtlich gebotene Annäherung an freiwillig versicherte Rentner vollzogen. Die unterschiedliche Belastung der Rentner entsprechend der Verteilung ihrer Einnahmen sei gerechtfertigt und die vorliegende unechte Rückwirkung zulässig.

Gegen das am 10.06.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.07.2005 Berufung eingelegt. Er hat sich auf die im Klageverfahren vorgetragenen Gründe und erneut auf die Verletzung von Art.2 und 3 GG sowie des Rechtsstaatsprinzips berufen.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.03.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 07.09.2004 und 08.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2004 zu verurteilen, die am 01.07.2004 ausbezahlte Kapitalleistung nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu unterziehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.03.2005 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Nürnberg sowi...

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