Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Übernahme der Kosten für die Erneuerung eines Bades

 

Leitsatz (amtlich)

Anordnungsanspruch für eine Reparatur bzw. Instandsetzung einer Badeinrichtung im selbstbewohnten Eigenheim nicht feststellbar.

 

Orientierungssatz

1. Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauf folgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.

2. Bei den Kosten für die komplette Erneuerung eines Bades, dessen Einrichtungsgegenstände einfach und primitiv, jedoch ansonsten nach außen hin unbeschädigt sind, handelt es sich nicht um unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung oder Reparatur.

 

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme von Kosten für die Anschaffung und den Einbau verschiedener Sanitärobjekte.

Der Antragsteller (ASt) bewohnt ein in seinem Eigentum stehendes Wohnhaus und bezieht vom Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zuletzt bewilligt mit Bescheid vom 13.06.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.10.2016 für die Zeit vom 01.07.2016 bis 31.12.2016.

Am 19.09.2014 beantragte der ASt unter Vorlage dreier Kostenvoranschläge die Übernahme der Kosten für eine Badeinrichtung einschließlich Montage, insb. von WC, Waschtisch, Spülkasten, Handtuchhalter, Wandspiegel, Wandschränkchen, Wasserhahn und Boiler. Er verwies auf einen im Mai 2014 bereits angezeigten Wasserschaden. Unter Hinzuziehung eines Mitarbeiters des Landratsamtes K. erfolgte darauf am 27.10.2014 eine Inaugenscheinnahme. In einem hierzu gefertigten Aktenvermerk ist festgehalten, dass die sanitären Einrichtungen funktionsfähig seien und ein Feuchteschaden nicht feststellbar sei. Es wurden entsprechende Lichtbilder gefertigt und zur Verwaltungsakte genommen. Der Ag lehnte sodann den Antrag mit Bescheid vom 21.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2015 ab. Ein unabweisbarer Aufwand für Instandhaltung und Reparatur sei nicht gegeben.

Dagegen hat der ASt Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben (S 18 AS 187/15). Seit Mai 2014 verfüge er über keine benutzbare Einrichtung. Aus der Regelleistung könne er die Kosten nicht begleichen. Die einzige Toilette befinde sich im Erdgeschoss und sei im Bereich des Druckspülers undicht. Sie sei abgestellt. Mit einer nochmaligen Begutachtung sei er nicht einverstanden. Mit Gerichtsbescheid vom 21.12.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Erfordernis einer unabweisbaren Reparatur sei nicht nachgewiesen. Den Kläger treffe diesbezüglich aber die Feststellungslast. Einer weiteren Aufklärung habe er sich verweigert.

Der ASt hat dagegen Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 11 AS 24/16) und ein Angebot der Firma Sanitär-Technik B. (B.) vom 21.07.2016 für eine Sanitäreinrichtung des Badezimmers (Waschtischanlage, WC-Anlage und Ausstattung) über 1.039,05 € für Lieferung und Montage vorgelegt. Über die Berufung ist bislang nicht entschieden.

Am 27.09.2016 hat der ASt beim LSG den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Zustände seit Mai 2014 seien eine Zumutung. Die Preise aus dem Angebot würden nur bis 30.09.2016 gelten. Es handele sich um einen notwendigen Aufwand zur Herstellung und Versorgung. Bei der Ortsbegehung am 27.10.2014 seien alle Teilnehmer "erblindet" gewesen. Ein nochmaliger Hausbesuch werde abgelehnt.

Der Ag hat erwidert, dass tatsächliche und angemessene Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Reparatur an Toilette oder Waschbecken übernommen würden. Bisher seien solche aber nicht nachgewiesen worden. Beim vom ASt vorgelegten Angebot handele es sich um eine Sanierung und Modernisierung. Zur Feststellung des Bedarfs sei eine Ortsbegehung mit einem Sanitärfachmann unumgänglich.

Mit Schreiben vom 25.10.2016 - unter Fristsetzung zum 04.11.2016 bzw. auf Verlängerungsantrag des ASt bis 20.11.2016 - hat das Gericht dem ASt aufgegeben, den Bedarf für Instandsetzung bzw. Reparatur durch Vorlage eines Kostenvoranschlages nachzuweisen. Eine entsprechende Vorlage erfolgte nicht.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig - im Hinblick auf das beim LSG anhängige Berufungsverfahren L 11 AS 24/16 ist der Senat insbesondere das zuständige Gericht der Hauptsache (§ 86b Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG) -, aber nicht begründet und ist daher abzulehnen.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren des ASt im Hinblick auf die im Angebot von B. vom 21.07.2016 beschriebenen Sanitäreinrichtungs...

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