Leitsatz (amtlich)

1. Im sozialgerichtlichen Verfahren sind die vorläufige Aussetzung der Vollziehung angefochtener Bescheide und der Erlaß einstweiliger Anordnungen auch außerhalb der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (SGG §§ 97 Abs 2-4, SGG §§ 130, 180 Abs 6, SGG § 181 S 2 und SGG § 199 Abs 2 und 3) zulässig. Die bisherige entgegenstehende Rechtsprechung des Senats wird aufgegeben.

2. Für die Prüfung der Frage, ob Anträge auf derartige gerichtliche Maßnahmen begründet sind, sind einstweilen die einschlägigen Bestimmungen der VwGO entsprechend heranzuziehen.

3. Der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen ist in der Regel in solchen Fällen unbegründet, in denen die Erstattung von nach und nach aufgebrachten Sozialversicherungsbeiträgen für einen abgelaufenen Zeitraum begehrt wird. Hier ist dem Kläger in der Regel das Abwarten der endgültigen gerichtlichen Entscheidung zuzumuten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655952

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