Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Besuch einer Berufsschule. Sonderpädagogischer Förderungsbedarf. Gebärdendolmetscher. Zuständigkeit des Schulträgers. Vorläufiger Rechtsschutz. Anordnungsgrund

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Anordnungsgrund bei einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

 

Normenkette

SGB IX § 14 Abs. 2, § 33 Abs. 3 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.10.2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat der Antragsstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragsstellerin (ASt) begehrt die Übernahme von Kosten eines Gebärdendolmetschers anlässlich ihres Besuches einer Berufsschule.

Die 1996 geborene ASt ist gehörlos. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen H (hilflos), RF (rundfunkgebührenbefreit) und Gl (gehörlos) sind festgestellt. Im Juli 2012 beantragte die ASt bei der Antragsgegnerin (Ag) die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie beabsichtige eine Frisörausbildung beim Friseurbetrieb "Sch." zu beginnen. Vor dem Beginn dieser Ausbildung habe sie jedoch ab dem 12.09.2012 ein dreimonatiges Grundseminar bei der Frisörakademie Sch. abzuleisten. Für die betriebliche und theoretische Ausbildung benötige sie einen Gebärdendolmetscher. Die Berufsschule werde sie bereits ab dem 13.09.2012 besuchen. Die praktische Ausbildung beginne voraussichtlich am 06.12.2012.

Mit Bescheid vom 02.08.2012 lehnte die Ag die Kostenübernahme für einen Gebärdendolmetscher anlässlich der Teilnahme an dem Grundseminar ab. Dieses Seminar sei nicht Gegenstand einer Frisörausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). In Bezug auf die im Zusammenhang mit dem Berufsschulbesuch anfallenden Gebärdendolmetscherkosten sei die Ag nicht der zuständige Rehabilitationsträger. Es obliege dem Kostenträger des Schulwesens für behinderte Schüler, den Zugang zu einer Berufsschule sicherzustellen, soweit diese der Berufsschulpflicht unterliegen. Hinsichtlich einer Kostenübernahme im Zusammenhang mit der betrieblichen Ausbildung ergehe ein weiterer Bescheid.

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die ASt geltend, das Seminar werde zwingend vorausgesetzt, um die Ausbildung aufnehmen zu können.

Nachdem auf Antrag der Ag vom 05.08.2012 zwischenzeitlich auch das Integrationsamt mit Schreiben vom 08.08.2012 mitgeteilt hatte, es sei nachrangig zuständig, hat die ASt am 31.08.2012 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragt, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Gebärdendolmetscherkosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Grundseminars und der Berufsschule entstehen, zu erstatten. Ausweislich des Lehrvertrages vom 12.09.2012 beginne die Ausbildung an diesem Tag und beinhalte das Grundseminar als Teil der beruflichen Ausbildung. Hierauf hat sich die Ag bereit erklärt, die Kosten für die notwendige Arbeitsassistenz (Gebärdendolmetscher) im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die betriebliche Ausbildung der ASt zu erbringen. Dies gelte auch für die Teilnahme an dem Grundseminar, soweit der Ausbildungsbetrieb die grundsätzlichen Kosten für die Teilnahme der ASt an diesem Seminar trage. Darüber hinaus sei der Ag nicht bereit, die Kosten zu übernehmen, die anlässlich des Berufsschulbesuches entstünden.

Mit Beschluss vom 02.10.2012 hat das SG die Ag verpflichtet, auch die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers für die Teilnahme der ASt an der Berufsschule in L., beginnend ab Schulbeginn im September 2012, längstens bis zur Rechtskraft des Bescheids vom 02.08.2012, vorläufig zu übernehmen. Im Rahmen der zu erlassenden Regelungsanordnung sei bei offenen Erfolgsaussichten eine Interessenabwägung zugunsten der ASt vorzunehmen gewesen, wobei ausschlaggebend sei, dass § 33 Abs 3 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) als maßgebliche Rechtsgrundlage für die Leistungsgewährung, die Zuständigkeit der Ag als Rehabilitationsträger auch für den schulischen Ausbildungsteil nicht ausschließe. Eine Verweisung an den Schulaufwandsträger müsse sich die ASt nicht entgegenhalten lassen, denn eine Anspruchsgrundlage für einen einklagbaren Anspruch sei dem bayerischen Schulrecht nicht zu entnehmen. Zudem bestreite die Ag nicht die materielle Berechtigung des Anspruches, sondern allein ihre Zuständigkeit.

Gegen den Beschluss hat die Ag Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.08.2012 sei mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2012 mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, dass die Gebärdendolmetscherkosten für den Besuch der Berufsschule nicht übernommen würden.

Die ASt hat dem entgegengehalten, dass seitens des Schulaufwandsträgers für die von ihr besuchte Regelberufsschule in L. kein Gebärdendolmetscher oder kein anderer adäquater Ersatz zur Gewährleistung der Kommunikation zu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge