Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer weiteren Anhörungsrüge im Verfahren über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist eine weitere Anhörungsrüge nicht statthaft.

2. Der Beschluss über eine zweite Anhörungsrüge ist gerichtskostenpflichtig, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt.

 

Tenor

I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 12. August 2015, Az.: L 15 RF 23/15, wird als unzulässig verworfen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Zu entscheiden ist über eine weitere Anhörungsrüge des Erinnerungsführers wegen einer gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

Mit Beschluss vom 06.05.2015, Az.: L 15 RF 9/15, setzte der Senat die Entschädigung des Antragstellers nach JVEG wegen der mündlichen Verhandlung am 28.11.2013 auf insgesamt 43,75 € fest.

Die dagegen vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge verwarf der Senat mit Beschluss vom 12.08.2015, Az.: L 15 RF 23/15, als unzulässig, weil der Antragsteller das ihm obliegende Darlegungserfordernis nicht erfüllt hatte.

Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 09.09.2015 gewandt und auf einer höheren Entschädigung für Verdienstausfall beharrt, wie er ihn bereits früher geltend gemacht hatte. Dem Senat seien - so der der Antragsteller - seit seinem Entschädigungsantrag vom 14.01.2014 alle Fakten bekannt; der gerichtliche Vortrag bleibe unverändert objektiv fehlerhaft.

II.

Das Schreiben vom 09.09.2015 stellt eine weitere Anhörungsrüge dar, da der Antragsteller weiterhin die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beanstandet, sich gegen den Beschluss vom 12.08.2015 zu seiner (ersten) Anhörungsrüge wendet und der Meinung ist, der Senat habe von Anfang an bekannte Fakten fehlerhaft gedeutet.

§ 4 a JVEG sieht nur eine, nicht aber auch eine zweite Anhörungsrüge vor (vgl. § 4 a Abs. 4 Satz 4 JVEG). Eine zweite Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da unstatthaft.

So hat beispielsweise der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2010, Az.: Vf. 111-VI-09, Folgendes ausgeführt:

"Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, steht keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, RdNr. 60 zu § 321 a; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, RdNr. 51 zu § 321 a; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 17 zu § 321 a; Rensen in Wieczorek/ Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2007, RdNr. 68 zu § 321 a; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, RdNr. 17 zu § 321 a). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 14/4722 S. 156) und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.4.2003 = BVerfGE 107, 395/408 ff.) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Begeht das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs (vgl. BVerfGE 107, 395/411). Vielmehr ist das fachgerichtliche Verfahren beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine "Selbstkorrektur" der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat. Zur Beseitigung der durch die Ausgangsentscheidung eingetretenen Beschwer steht dem Beschwerdeführer dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228/232). Die Zulassung einer weiteren Gehörsrüge nach § 321 a ZPO gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge würde zu einem "regressus ad infinitum" führen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde, kann daher selbst dann nicht mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden, wenn eine originäre Gehörsverletzung durch diesen Beschluss geltend gemacht wird (vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, RdNr. 68 zu § 321 a)."

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11), Bundessozialgericht (vgl. Beschluss vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C), Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 09.03.2011, Az.: 5 B 3/11, 5 B 3/11 (5 B 21/10)), und Bundesgerichtshof (BGH) (vgl. Beschluss vom 10.02.2012, Az.: V ZR 8/10) teilen diese Meinung genauso wie das Bayer. Landessozialgericht (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 31.10.2013, Az.: L 15 SF 320/13 RG, und vom 25.06.2015, Az.: L 15 RF 109/15; Beschluss vom 15.11.2013, Az.: L 1 SF 318/13 RG).

Auf den Vortrag des Antragstellers in der Sache ko...

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