Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung. Wiederaufnahme des Verfahrens. Instanzabschließende Entscheidung
Leitsatz (amtlich)
Ein Beschluss des Landessozialgerichts nach § 86 b Abs. 2 SGG stellt grundsätzlich keine instanzabschließende Entscheidung im Sinne von § 179 Abs. 1 SGG dar.
Normenkette
SGG § 179 Abs. 1, § 86b Abs. 2; ZPO § 579
Tenor
I. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens L 9 AL 52/11 ER wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens Az.: L9 AL 52/11 ER ist unzulässig.
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 28.04.2011 den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Übernahme der Kosten für einen tragbaren Computer als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 04.06.2012 beantragte Antragsteller die Fortsetzung des Verfahrens unter Bezugnahme auf § 578 Zivilprozessordnung (ZPO).
Der Fortsetzungsantrag ist als Antrag auf Wiederaufnahme im Sinne von § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszulegen. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme des Antragstellers auf §§ 579, 580 ZPO im Schreiben vom 04.06.2012.
Unabhängig davon, ob der Antragsteller überhaupt Nichtigkeitsgründe im Rahmen seines Antrags nach § 179 Abs 1 SGG in Verbindung mit § 579 ZPO schlüssig behauptet hat (dazu: BSG, Beschluss vom 02.07.2003 - B 10 LW 8/03 B - juris.de -), handelt es sich bei der hier angefochtenen Entscheidung nach § 86 b Abs. 2 SGG des Senats nicht um eine instanzabschließende Entscheidung im Sinne von § 179 Abs. 1 SGG. Entscheidungen über einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen keine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens im Sinne des § 179 SGG dar und sind somit der Wiederaufnahme nicht fähig (vergleiche z.B. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008, Az.: L 16 B 55/08 KR ER; mit Verweis auf die ähnlich gelagerte Problematik bei BVerwG, Beschluss vom 17.10.1983 - 2 WBW 1/83 - BVerwGE 76, 127 -; Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 2012, 10. Auflage, § 179 Rn 3b und § 86b Rn 19; Arndt in Breitkreuz / Fichte SGG - Kommentar, 1. Auflage, 2009, § 179, Rz.: 23).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen
Dokument-Index HI3209406 |
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