Im Steuerrecht mindert die Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F. den Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 EStG. Unter Berücksichtigung des maximal möglichen Betrags für die Pauschalversteuerung i. H. v. 1.752 EUR kalenderjährlich verbleibt ein Steuerfreibetrag i. H. v. (2024: 7.248 EUR – 1.752 EUR =) 5.496 EUR.

Vergleichbare Regelungen bestehen in der Sozialversicherung nicht.

Wird neben der Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F. für die Beiträge zur bAV auch die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG in Anspruch genommen, steht für die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Zuwendungen der komplette Freibetrag i. H. v. 3.624 EUR zur Verfügung.

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