Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[2] [Bis 26.06.2020: Innern] bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

 

1.

Näheres zu den Daten, die

 

a)

von der Registerbehörde gespeichert werden,

 

b)

an und durch die Registerbehörde übermittelt oder innerhalb der Registerbehörde weitergegeben werden;

 

2.

Näheres zu den Voraussetzungen und zum Verfahren

 

a)

der Übermittlung von Daten an und durch die Registerbehörde, insbesondere der Direkteingabe von Daten und des Datenabrufs im automatisierten Verfahren, sowie der Weitergabe innerhalb der Registerbehörde,

 

b)

der Identitätsprüfung nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1,

 

c)

bei Gruppenauskünften,

 

d)

der Übermittlungssperren, der Einschränkung der Verarbeitung[3] [Bis 25.11.2019: Sperrung von Daten] und der Auskunft an die betroffene Person[4] [Bis 25.11.2019: den Betroffenen],

 

e)

bei der Fertigung, Aufbewahrung, Verwendung[5] [Bis 25.11.2019: Nutzung], Löschung oder Vernichtung der im Gesetz vorgesehenen Aufzeichnungen,[6] [Bis 31.10.2022: und der Begründungstexte nach § 6 Abs. 5;]

 

f)

[7]bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5;

 

3.

Näheres zur Verantwortung für den Registerinhalt und die Datenpflege;

 

4.

die im Hinblick auf die Zweckbindung angemessenen Fristen für die Löschung der im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten;

 

5.

Regelungen über die elektronische Registerführung und die elektronische Datenübermittlung zwischen der Registerbehörde und den mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften beauftragten Behörden und anderen öffentlichen Stellen, die sich auf die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards und das Verfahren der Datenübermittlung beziehen.

[1] § 40 geändert durch Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016. Absatz 2 aufgehoben. Anzuwenden ab 01.10.2019.
[2] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.
[4] Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.
[5] Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.
[6] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 01.11.2022.
[7] Buchst. f) angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 01.11.2022.

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