Wegen der Entrichtung von Beiträgen hat der Arbeitgeber auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung der Beiträge notwendig sind.[1]

Der Arbeitgeber hat auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen (Lohnunterlagen), aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen, vorzulegen (Vorlagepflicht). Die Auskunfts- und Vorlagepflicht wegen der Entrichtung von Beiträgen ist vornehmlich im Rahmen der Betriebsprüfung von Bedeutung. Der Arbeitgeber hat die Wahl, die erforderlichen Unterlagen während der Betriebszeit in seinen eigenen Geschäftsräumen oder denen des zuständigen Leistungsträgers vorzulegen. Das gilt nicht, wenn besondere Gründe die Prüfung in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers gerechtfertigt erscheinen lassen.[2]

3.1 Juristische Personen

Die Auskunfts- und Vorlagepflicht betrifft auch natürliche und juristische Personen, die einem Arbeitgeber gleichgestellt sind, z. B. auch den Entleiher.

3.2 Künstlersozialkasse

Die zur Künstlersozialabgabe verpflichteten Arbeitgeber haben der Künstlersozialkasse oder dem (für Betriebsprüfungen) Rentenversicherungsträger auf Verlangen bestimmte Auskünfte zu geben. Auskunft ist über alle die Feststellung der Abgabepflicht, die Höhe der Künstlersozialabgabe sowie der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und Beitragsvorschüsse erforderlichen Tatsachen zu erteilen. Außerdem haben sie Unterlagen, aus denen diese Angaben hervorgehen, vorzulegen.[1]

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