Um BAföG-Empfängern schnell und unbürokratisch zu helfen, sind (teilweise rückwirkend) ab 1.3.2020 zahlreiche Sonderregelungen geschaffen worden, die alle Einzelbereiche der Ausbildungsförderung bis hin zur Phase der Darlehensrückzahlung betreffen. Insbesondere sollen Studierende, Schülerinnen und Schüler, die auf BAföG-Leistungen angewiesen sind, keine finanziellen Nachteile erleiden, wenn Unterrichts-/Lehrangebote an Ihrer Ausbildungsstätte wegen der COVID-19-Pandemie oder der Semesterbeginn insgesamt verschoben werden. Im Einzelnen gilt Folgendes:

  1. Die Zeiten pandemiebedingter Beschränkungen des Unterrichts-/Lehrangebots werden behandelt wie unterrichtsfreie bzw. vorlesungsfreie Zeiten, während derer die Ausbildungsförderung weiterhin gezahlt wird.
  2. Das gilt auch für die Förderung von Ausbildungen im Ausland, sowohl für Auszubildende, die sich bereits im Ausland aufhalten, wenn dort Präsenzunterricht oder Lehrangebote pandemiebedingt eingestellt werden, als auch, wenn die Ausbildung im Ausland wegen Einreisebeschränkungen nicht rechtzeitig aufgenommen werden kann.
  3. Kommt es zu unvermeidbaren pandemiebedingten Ausbildungsverzögerungen, so wird die Förderung deshalb für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet. Dies gilt auch dann, wenn sich z. B. die Prüfungen auf Zeiten nach der Regelstudienzeit verschieben.
  4. Auch die für max. 12 Monate bewilligte Studienabschlusshilfe wird während der pandemiebedingten Verzögerungen weitergezahlt.
  5. Wer sich bereits in der Rückzahlungsphase zum Darlehensanteil befindet, kann einen Antrag auf Freistellung beim Bundesverwaltungsamt stellen, sofern das momentane Einkommen nicht mehr ausreicht, der Rückzahlungsverpflichtung nachzukommen. Gleiches gilt bei Rückzahlungsschwierigkeiten bei einem Bildungskredit.
  6. Falls erforderliche Nachweise zum Erhalt von BAföG-Leistungen (z. B. Immatrikulationsbescheinigung; Leistungsnachweise vom Auszubildenden nicht vorgelegt werden können und dies in Umständen begründet ist, die vom Auszubildenden nicht zu vertreten sind (etwa weil der Hochschul- oder der Schulbetrieb eingeschränkt ist), steht dies einem Bezug von BAföG-Leistungen nicht entgegen.
  7. Zusätzliche Einkünfte aus pandemiebedingt nach dem 29.2.2020 übernommenen bzw. hinsichtlich des Arbeitszeitumfangs aufgestockten Tätigkeiten in systemrelevanten Berufen gelten nicht als Einkommen. Die Regelung gilt bis zum Ende des Monats, in dem die Aufhebung der vom Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite infolge der COVID-19-Pandemie nach § 5 Abs. 1 Satz 3 IfSG bekannt gemacht wird. Das ist bisher (1.8.2020) nicht geschehen. Begünstigt wird nur der Leistungsberechtigte selbst, nicht seine Angehörigen oder Eltern. Systemrelevante Tätigkeiten sind diejenigen, die nach landesrechtlichen Bestimmungen zur Inanspruchnahme von Kindernotfallbetreuung berechtigen.
  8. Corona-Finanzhilfen aus Bundes- und Landesmitteln für Soloselbstständige usw. sind als steuerpflichtige Einnahmen grundsätzlich als Einkommen anrechnungsfähig, soweit nicht eine besondere Zweckbestimmung dem entgegensteht. Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer (z. B. Pflegebonus in der Altenpflege) sind grundsätzlich anrechnungsfrei, soweit sie steuerfrei sind (bis 1.500 EUR).
  9. Ein Aktualisierungsantrag oder erforderliche Nachweise über Einkommensverhältnisse können durch schriftliche Versicherung oder sogar telefonisch übermittelt werden, sofern es vorübergehend pandemiebedingt keine andere Möglichkeit gibt. Sie müssen so bald wie möglich nachgereicht werden.
  10. Zur Unterstützung von Auszubildenden, die ihren (Neben-)Job pandemiebedingt verloren haben, werden in einzelnen Bundesländern und von einzelnen Studierendenwerken Notfallhilfen zur Verfügung gestellt. Diese könnten auch Empfänger von Leistungen nach dem BAföG beantragen und bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten. Solche Notfallhilfen werden nicht als Einkommen angerechnet.
  11. Viele Hochschulen haben angekündigt, den Vorlesungsbetrieb des Wintersemesters 2020/21 verspätet aufzunehmen. Um Studienanfängerinnen und Studienanfängern eine Förderung ab Studienbeginn zu ermöglichen, kann in dieser pandemiebedingten Ausnahmesituation im kommenden Wintersemester Ausbildungsförderung bereits ab dem Zeitpunkt des Beginns des Semesters geleistet werden, zu dem die Immatrikulation erfolgt ist.

    12. Künftig (Stand Juli 2022) kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Fall einer vom Deutschen Bundestag auf Antrag der Bundesregierung durch Beschluss festgestellten bundesweiten Notlage für Auszubildende im Hinblick auf erhebliche Nachfrageeinbrüche auf dem Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Erwerbstätigkeiten (Notlage) den Kreis der Förderungsberechtigten vorübergehend ausweiten. Die Feststellung der Notlage muss auf drei Monate befristet werden und kann durch den Deutschen Bundestag verlängert werden. Die individuelle Notlage muss nachgewiesen werden.

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