Begriff

Eine Person ist aufsichtspflichtig, wenn ihm Minderjährige oder Volljährige, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands beaufsichtigt werden müssen, zur Erziehung oder Betreuung anvertraut sind. Sie hat die Aufgabe, den Aufsichtsbedürftigen vor Schäden zu bewahren und zu verhindern, dass andere Menschen durch ihn einen Schaden erleiden. Die Aufsichtspflicht kann gesetzlich oder vertraglich geregelt sein. Ihr Umfang richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Aufsichtspflicht

  • der Eltern ergibt sich aus der Personensorge. Die Personensorge von verheirateten Eltern für ihr Kind ergibt sich aus § 1626 BGB, bei unverheirateten Eltern aus § 1626a BGB und bei Adoptiveltern aus § 1754 Abs. 3 BGB. Das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt bestimmt § 1631 BGB;
  • von Vormund und Pfleger ist aus § 1915 Abs. 1 BGB zu entnehmen. Im Vormundschaftsrecht verweist § 1800 BGB auf § 1631 BGB;
  • von anderen Personen (z. B. Erzieher, Jugendgruppenleiter) wird vertraglich geregelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge