Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.

Regelmäßig wird seitens des Adressaten eines begünstigenden Verwaltungsaktes versucht, die Aufhebung des begünstigenden Verwaltungsaktes auf eine solche lediglich mit Wirkung für die Zukunft zu beschränken.

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