Der Aufhebungsgrund bei einem rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsakt gemäß § 47 SGB X liegt in der Korrektur von Entscheidungen, u. a. unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes einerseits und einer relevanten Zweckverfehlung andererseits (u. a. z. B. Nichterfüllung des Leistungsverwendungszwecks).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge