Begriff

Zu den Arzneimitteln zählen alle Stoffe und Zubereitungen, die

  • durch Anwendung im oder am menschlichen (oder tierischen) Körper Krankheiten, Schäden und Beschwerden heilen, lindern oder verhüten sollen,
  • diagnostischen Zwecken dienen,
  • körpereigene Wirkstoffe ersetzen oder
  • den seelischen Zustand beeinflussen sollen.

Der Arzneimittelbegriff umfasst auch Mittel, die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind oder dazu dienen, Krankheitserreger abzuwehren. Keine Arzneimittel sind Lebensmittel, Kosmetika und Medizinprodukte.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Anspruch auf Arzneimittel ist in § 31 SGB V geregelt. Danach besteht auch Anspruch auf Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen. Die Zuzahlung ergibt sich aus § 61 Satz 1 SGB V, die Regelungen zum E-Rezept enthält § 360 SGB V.

Ein umfassender Ausschluss verschreibungsfreier Arzneimittel bestimmt § 34 Abs. 1 Sätze 1-5 SGB V. Ausnahmen davon sind in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Versorgung mit Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (AMR) enthalten.

Bei Bagatellerkrankungen nach § 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V sind bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch Arzneimittel, bei welchen die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, sind von der Versorgung ausgeschlossen (§ 34 Abs. 1 Sätze 7 bis 9 SGB V).

Die Festbetragsregelungen enthält § 35 SGB V. Die Bewertung des Nutzens von Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen sowie die Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln ist in den §§ 35a, 35b SGB V geregelt. Der Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines (auf Wunsch elektronischen) Medikationsplans ergibt sich aus § 31a SGB V.

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