4.1 Aut-Idem

Dem Versicherten werden die Arzneimittel vom Arzt auf einem Rezept verordnet. In der Regel verordnet der Arzt das Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung (aut-idem). Der Apotheker ist zur Abgabe des preisgünstigsten Arzneimittels verpflichtet. Dabei sind auch kostengünstige importierte Arzneimittel einzubeziehen. Die Substitutionsverpflichtung besteht nicht, wenn der Arzt selbst ein preisgünstiges Arzneimittel verordnet oder eine Ersetzung auf dem Rezeptblatt ausdrücklich ausschließt. Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit enthält die Anlage VII der AMR, Hinweise zu Analogpräparaten die Anlage VIII.

Die Apotheken müssen ein Arzneimittel abgeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt. Als identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen. Der Ersatz muss durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel erfolgen, für das eine Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit hierzu in Verträgen auf Landesebene nichts anderes vereinbart ist.[1]

4.2 Kontinuierliche Arzneimittelversorgung

Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu 3x sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zulasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.[1]

4.3 E-Rezept

Ab September 2022 ist eine stufenweise Rollout-Phase zur Einführung des elektronischen Rezepts (E-Rezept) vorgesehen. Der Start erfolgt in Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein bei gleichzeitiger bundesweiter Nutzungsmöglichkeit. So besteht dann auch bundesweit für alle Apotheken eine Verpflichtung zur Einlösung von E-Rezepten.[1]

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