Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind (z. B. bei Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführern einer GmbH), sind lohn-/einkommensteuerlich ebenfalls grundsätzlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist, z. B. Fremdgeschäftsführer.[1]

[1] BFH, Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16, BStBl 2019 II S. 496, zum Fremd-Geschäftsführer. Nach Auffassung des BFH ist die Organstellung des Fremdgeschäftsführers für die Frage des Zuflusses von Arbeitslohn irrelevant,

BMF, Schreiben v. 8.8.2019 – IV C 5 -S 2332/07/0004 :004 BStBl 2019 I S. 874.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge