Die eAU-Bescheinigung, die der Arbeitgeber sodann abrufen kann, enthält folgende Inhalte:

  • Name des Beschäftigten
  • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • Datum der ärztlichen Feststellung
  • Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung
  • Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder eines sonstigen Unfalls beruht

Bei stationären Aufenthalten wird zudem der Aufnahmetag und die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung mitgeteilt.

 
Hinweis

Abgrenzung zum Inhalt der AU-Bescheinigung

Bei stationären Aufenthalten wird zudem der Aufnahmetag und die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung mitgeteilt.

Damit unterscheidet sich die eAU-Bescheinigung in einem wesentlichen Punkt von der bisherigen AU-Bescheinigung.

Die eAU- Bescheinigung enthält keine Angaben zum behandelnden Arzt.

Was aus Arbeitnehmersicht gegebenenfalls begrüßenswert erscheint – da er insofern nicht mehr (unfreiwillig) Informationen und Rückschlüsse auf die Art seiner Erkrankung preisgibt – stellt dies Arbeitgeber im Hinblick auf die Ermittlung, ob der AU-Bescheinigung im Einzelfall ein hinreichender Beweiswert zukommt, vor noch größere Herausforderungen. Die Missbrauchsgefahr durch Arbeitnehmer durch Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit steigt mangels Rückschlussmöglichkeiten auf den behandelnden Arzt. Dem Arbeitgeber ist es z. B. nicht möglich, durch die Fachrichtung des Arztes Rückschlüsse auf die Art der Erkrankung zu ziehen. Auch die Prüfung, ob es sich tatsächlich um eine Erstbescheinigung handelt, oder die Ausstellung einer (erneuten) Erstbescheinigung durch den Arbeitnehmer nur durch einen ansonsten für den Arbeitgeber nachvollziehbaren Arztwechsel herbeigeführt wurde, wird dem Arbeitgeber verwehrt. Ebenso ist die Einschaltung des medizinischen Dienstes durch den Arbeitgeber nach § 275 Abs. 1a SGB V, weil die Häufigkeit der Feststellung der AU-Bescheinigungen durch denselben Arzt auffällig erscheint, faktisch nicht mehr durchsetzbar.

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