Die Arbeitslosmeldung ist eine Tatsachenerklärung. Sie unterliegt daher nicht den Gestaltungsmöglichkeiten einer Willenserklärung, kann also auch nicht zurückgenommen werden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht – bei mit dem Vorliegen aller übrigen Anspruchsvoraussetzungen – im Regelfall also "automatisch" mit der Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung.

 
Wichtig

Persönliches Dispositionsrecht zum Anspruchsbeginn

Um Nachteile zu vermeiden, die aus dieser "automatischen" Anspruchsentstehung resultieren können, räumt das Gesetz Arbeitslosen die Möglichkeit ein, bis zur Entscheidung über den Anspruch zu bestimmen, dass dieser nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.[1] Eine solche Disposition bietet sich insbesondere dann an, wenn ein Arbeitsloser in Kürze sein nächstes Lebensjahr vollendet und durch "Verschiebung des Anspruchsbeginns" eine längere nach dem Lebensalter gestaffelte Anspruchsdauer erreichen kann.[2] Sie ist auch sinnvoll, wenn nach nur kurzer Zeit der Arbeitslosigkeit eine befristete Beschäftigung mit höherem Arbeitsentgelt als zuvor aufgenommen wird, welches dadurch bei anschließender Arbeitslosigkeit in die Durchschnittsberechnung des Bemessungsentgelts einfließen kann.

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