Die als Arbeitsbereitschaft geforderte subjektive Verfügbarkeit ist Spiegelbild der objektiv festgestellten Arbeitsfähigkeit. Danach muss der Arbeitnehmer bereit sein, jede Beschäftigung anzunehmen und auszuüben bzw. an jeder Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen, für die er objektiv verfügbar ist. Die unbegründete Ablehnung eines konkreten Arbeits- oder Maßnahmeangebots lässt dabei im Regelfall noch keinen Rückschluss auf fehlende Arbeitsbereitschaft zu, löst aber nach § 159 SGB III eine Sperrzeit aus, während der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Diese wird jedoch dann zu verneinen sein, wenn der Arbeitnehmer generell eine bestimmte Art von Arbeitsangeboten oder Eingliederungsmaßnahmen ablehnt.

 
Hinweis

Zweifel an der Arbeitsbereitschaft

Zweifel an der Arbeitsbereitschaft können begründet sein, wenn der Betreffende trotz beendetem Arbeitsverhältnis noch an seinen früheren Arbeitgeber gebunden und deshalb nicht an einer anderweitigen Beschäftigung bzw. an einer Vermittlung interessiert ist. Dies gilt z. B. in Fällen einer sog. Wiedereinstellungszusage, insbesondere dann, wenn daneben noch weitere Bindungen an den früheren Beschäftigungsbetrieb bestehen, etwa in Form von Leistungen, die ansonsten üblicherweise nur an tatsächlich Beschäftigte gezahlt werden.

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