Bei der Beurteilung, welche Beschäftigungen ein Antragsteller objektiv ausüben kann, sind

  • das physische und psychische Leistungsvermögen,
  • die Eignung und
  • evtl. bestehende Bindungen

zu berücksichtigen.

Eine Minderung des Leistungsvermögens infolge von Arbeitsunfähigkeit schließt dabei die Verfügbarkeit grundsätzlich aus. Bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während des Leistungsbezugs oder bei dauernder Leistungsminderung kann ein Leistungsanspruch jedoch nach Sonderregelungen bestehen.[1]

Das Merkmal der Eignung beschränkt die geforderte Arbeitsfähigkeit auf Beschäftigungen, die der Betreffende nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten ausüben kann. Als Bindungen sind alle auf zwingenden sachlichen Gründen beruhende Einschränkungen, (z. B. Betreuung von Kindern, Pflege von Angehörigen) anzuerkennen.

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