Die Voraussetzung der Beschäftigungslosigkeit erfüllt, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht.[1] Das Gesetz stellt dabei auf einen leistungsrechtlichen Beschäftigungsbegriff ab, der sich im Schutzinteresse der Arbeitnehmer vom beitrags- und arbeitsrechtlichen Beschäftigungsbegriff unterscheidet. Entscheidend für das Vorliegen von Beschäftigungslosigkeit ist danach, dass das Beschäftigungsverhältnis faktisch beendet ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn

  • der Arbeitgeber auf seine Verfügungsgewalt verzichtet und die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nicht mehr annimmt oder
  • der Arbeitnehmer die Verfügungsgewalt des Arbeitgebers nicht mehr anerkennt.
 
Hinweis

Beschäftigungslosigkeit bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis

Beschäftigungslosigkeit (ein Anspruch auf Arbeitslosengeld) kann trotz eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses begründet sein, etwa in Fällen einer Freistellung von der Arbeit vor Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten oder im Insolvenzfall. Gleiches gilt, wenn eine Beschäftigung wegen einer längerfristigen Erkrankung nicht mehr fortgesetzt werden kann, die Arbeitsvertragsparteien aber an der "rechtlichen Hülle Arbeitsverhältnis" festhalten, etwa um dem Arbeitnehmer erworbene Anwartschaften auf betriebliche Leistungen zu sichern.

Übt der Antragsteller eine Erwerbstätigkeit aus, schließt dies seine Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt. Als Erwerbstätigkeit kommen eine Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit oder die Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger in Betracht. Gelegentliche (unvorhersehbare) Überschreitungen der 15-Stunden-Grenze von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Erwerbstätigkeiten mit einem Umfang von 15 und mehr Wochenstunden schließen hingegen die Beschäftigungslosigkeit grundsätzlich aus. Dies gilt auch dann, wenn daraus kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt wird.[2] Die Arbeitszeiten von ausschließlich einmaligen, hintereinander ausgeübten Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern werden nicht addiert. Bei diesen handelt es sich im Rechtssinne nicht um "mehrere" gleichzeitig ausgeübte Beschäftigungsverhältnisse. Auch ist in diesen Fällen der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit nicht beseitigt.

Beim Zusammentreffen von laufenden Nebenerwerbstätigkeiten mit anderen laufenden oder einmaligen Nebenerwerbstätigkeiten entfällt die Arbeitslosigkeit mit dem ersten Tag der hinzutretenden Beschäftigung, mit deren Arbeitszeit in der Summe die 15-Stunden-Grenze erreicht wird. Folglich tritt Arbeitslosigkeit wieder ein mit der Aufgabe einer dieser Beschäftigungen, soweit die Grenze wieder unterschritten wird.

 
Praxis-Beispiel

Zusammentreffen mehrerer kurzzeitiger Beschäftigungen

Variante 1
X übt eine laufende Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Wochenstunden aus. Am 15.3. eines Jahres tritt eine laufende Beschäftigung von 8 Wochenstunden hinzu.

Ergebnis 1: Arbeitslosigkeit besteht ab dem 15.3. des Jahres nicht mehr.

Variante 2
Eine dieser beiden Beschäftigungen endet am 3.4. des selben Jahres.

Ergebnis 2: Ab dem 4.4. des Jahres besteht (bei Erfüllen der anderen Voraussetzungen) wieder Arbeitslosigkeit.

Variante 3
Die Beschäftigung am 15.3. des Jahres wird nur einmalig an diesem Tag ausgeübt.

Ergebnis 3: Arbeitslosigkeit ist nur für den 15.3. des Jahres ausgeschlossen.

2.1 Sonderregelungen für ehrenamtliche Betätigungen

Sonderregelungen gelten für ehrenamtliche Betätigungen.[1] Sie schließen Beschäftigungslosigkeit (und die weiteren Teilvoraussetzungen der Arbeitslosigkeit) auch bei einem Umfang von 15 und mehr Stunden wöchentlich nicht aus. Voraussetzung ist jedoch, dass durch die Betätigung die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.[2]

Ehrenamtlich in diesem Sinne ist eine Betätigung dann, wenn sie

  • unentgeltlich ausgeübt wird,
  • dem Gemeinwohl dient,
  • bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausübt, die im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.

Der Ersatz von Auslagen bis zu einer Pauschale von 250 EUR monatlich, bei tatsächlich höheren Auslagen auch darüber hinaus, ist unschädlich.[3]

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