Soldaten auf Zeit sind in ihrer Beschäftigung nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert.[1] Ihre Dienstzeit begründet deshalb auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach der Beendigung eines Soldatenverhältnisses auf Zeit können vielfach auch aus einer früheren versicherungspflichtigen Beschäftigung erworbene Anwartschaften oder Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend gemacht werden. Für den Fall der Arbeitslosigkeit nach Ende des Dienstverhältnisses sollen die Soldaten jedoch in gleicher Weise gesichert sein wie versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer. Diesem Ziel dient die Arbeitslosenbeihilfe. Sie wird in weitgehender Anlehnung an die Vorschriften zum Arbeitslosengeld auf der Grundlage der §§ 86a ff. SVG gezahlt. Die entstehenden Kosten werden der Bundesagentur für Arbeit vom Bund erstattet.

Ein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe nach dem SVG ist generell ausgeschlossen, wenn ein Soldat ohne Anspruch auf Versorgung (mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung) aus dem Dienst ausgeschieden ist (etwa wegen unehrenhafter Entlassung), oder ein solcher Anspruch später entfällt.[2]

 
Achtung

Anspruchsdauer der Arbeitslosenbeihilfe

Auch der Anspruch auf die Arbeitslosenbeihilfe ist von einer Anspruchsdauer abhängig. Ist diese erschöpft, haben ehemalige Soldaten auf Zeit bei Hilfebedürftigkeit ggf. Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II.

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