Grundsätzlich ist eine Arbeitnehmerüberlassung auch ins Ausland möglich. Handelt es sich um eine Entsendung innerhalb der EU/ bzw. des EWR-Raumes, müssen die Meldebestimmungen (EU-Entsenderichtlinie) beachtet werden.

Fehlt es an der erforderlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, so liegt keine Entsendung vor und damit können die Regelungen zur Ausstrahlung nicht greifen. In der Folge gilt das Territorialprinzip, sodass der Arbeitnehmer in jedem Fall den Rechtsvorschriften des Tätigkeitsstaates unterliegt. Entsprechend müssen die dort geltenden Regelungen, insbesondere zu Meldungen und zur Beitragszahlung beachtet werden. Außerhalb des EU-/EWR-Raumes kann es bei fehlender Arbeitserlaubnis zur illegalen Beschäftigung führen. Darüber hinaus können steuerliche Konsequenzen (steuerlicher Betriebssitz) entstehen.

Besonderheit bei unerlaubter Überlassung aus dem EU-Ausland

Hat der Verleiher ohne Erlaubnis seinen Sitz im EU-Ausland und gelten aufgrund der EU-Richtlinien die dortigen Rechtsvorschriften weiter, so kommt es nicht zu einem fiktiven Arbeitsverhältnis beim deutschen Entleiher.[1]

Arbeitsbedingungen

Für Personal, das von einer Zeitarbeitsvermittlung kommt, muss der Entleiher in der Regel mindestens die gleichen grundlegenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen bieten wie dem festangestellten Personal. Dazu gehören Entlohnung, Arbeitszeit sowie Regelungen für Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtschichten und Urlaub. Die Zeitarbeitskräfte müssen den gleichen Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen (Kantinen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Verkehrsdienstleistungen usw.) erhalten, die dem festangestellten Personal zur Verfügung stehen, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung lässt sich objektiv begründen.[2]

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