Übersteigt die noch nicht getilgte Darlehenssumme am Ende des Lohnzahlungszeitraums die Freigrenze von 2.600 EUR, gehören Zinsvorteile als Sachbezüge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zinsvorteile liegen jedoch nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (sog. Maßstabszinssatz) gewährt.[1]

 
Wichtig

Zinszuschüsse

Steuerpflichtig sind auch Zinszuschüsse, die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zu einem Darlehen gewährt, welches der Arbeitnehmer bei einer Bank aufgenommen hat. In diesem Fall liegt jedoch Barlohn und kein Sachlohn vor.

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