Die Darlehensbedingungen ergeben sich zumeist aus dem Darlehensvertrag. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit sollte der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Es sollten insbesondere Regelungen zu folgenden Punkten getroffen werden:

2.1 Höhe des Darlehens

Die Höhe des Darlehens ist zwingend zu vereinbaren.

2.2 Verzinsung

Arbeitgeberdarlehen werden regelmäßig zu günstigeren Zinskonditionen als übliche Bankdarlehen angeboten.

 
Achtung

Keine Zinsen ohne Vereinbarung

Der Arbeitnehmer muss allerdings nur dann Zinsen an den Arbeitgeber zahlen, wenn dies im Darlehensvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Fehlt eine Vereinbarung, ist das Darlehen zinslos zurückzuzahlen.

Es kann in gewissen Grenzen vereinbart werden, dass sich der Zinssatz erhöht, wenn zwar das Arbeitsverhältnis beendet wird, der Darlehensvertrag jedoch fortbesteht. Räumt beispielsweise ein Versicherungsunternehmen Arbeitnehmern für ein Baudarlehen einen Sonderzinssatz ein, so enthält die Bedingung, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der für Versicherungsnehmer geltende höhere Zinssatz zur Anwendung kommt, keine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer.[1]

2.3 Rückzahlungsmodalitäten

Im Vertrag sollten die Rückzahlungsmodalitäten detailliert vereinbart werden. Hierbei sollte ein Tilgungsplan aufgestellt werden, aus dem sich die Höhe der einzelnen Raten und die Fälligkeitstermine ergeben.

2.3.1 Aufrechnung mit laufendem Gehaltsanspruch

Regelmäßig wird das Darlehen zurückgezahlt, indem der Arbeitgeber die Tilgungsraten in der vereinbarten Höhe vom laufenden Lohn einbehält. Rechtlich handelt es sich um eine Aufrechnung. Beim echten Darlehen darf der Arbeitgeber jedoch auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung im Wege der Aufrechnung mit der Lohnforderung des Arbeitnehmers die Tilgungsbeträge einbehalten, allerdings nur, soweit der Lohn pfändbar ist.[1]

2.3.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Restforderung aus dem Darlehen ist grundsätzlich nur dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Rückzahlung fällig, wenn es die Parteien vereinbart haben oder der Arbeitgeber berechtigterweise[1] das Darlehen kündigt.

 
Wichtig

Keine sofortige Rückzahlung bei betriebsbedingter Kündigung

Eine Vereinbarung, nach welcher der Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung das Darlehen sofort zurückzuzahlen hat, ist unzulässig. Wird die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs bei einem Arbeitgeberdarlehen an die Beendigung des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses geknüpft, kann dies im Einzelfall den Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wenn die Kündigungs- oder Fälligkeitsklausel zu weit gefasst ist.[2] Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die sofortige Rückzahlungspflicht auch Fallgestaltungen betrifft, für die kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers besteht, etwa bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung, deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen, oder bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers.

2.3.3 Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag

Eine vertraglich vereinbarte Ausgleichsklausel in einer Aufhebungsvereinbarung, nach der "mit diesem Vertrag sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche … geregelt und abgegolten sind", erfasst die Zins- und Rückzahlungsansprüche eines Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer aus einem gewährten Arbeitgeberdarlehen grundsätzlich nicht.[1] Denn bei dem Arbeitsvertrag und dem Darlehensvertrag handelt es sich in aller Regel um rechtlich selbstständige und voneinander unabhängige zivilrechtliche Verträge.[2]

2.4 Kündigungsvoraussetzungen

Ohne besondere vertragliche Vereinbarung führt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zur Rückzahlungspflicht für den Arbeitnehmer; eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber bezüglich des Darlehensvertrags ergibt sich auch nicht aus § 313 BGB (Änderung der Geschäftsgrundlage).[1]

Dem Arbeitnehmer darf durch Klauseln im Darlehensvertrag ein Wechsel der Arbeitsstelle aber nicht unzulässig erschwert werden.

 
Praxis-Beispiel

Unzulässige lange Betriebsbindung

Eine Vereinbarung, nach der das gesamte Darlehen bei Kündigung durch den Arbeitnehmer sofort fällig gestellt wird, ist unzulässig.

[1] BAG, Urteil v. 5.3.1964, 5 AZR 172/63.

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