Die sich bei einem zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen ergebenden Zinsersparnisse stellen unter bestimmten Rahmenbedingungen allerdings beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

2.1 Höhe des geldwerten Vorteils ist entscheidend

Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung besteht dann, wenn der geldwerte Vorteil aus dem zinsverbilligten oder zinslosen Darlehen monatlich nicht mehr als 50 EUR[1] beträgt.[2]

Der geldwerte Vorteil bei einem Arbeitgeberdarlehen bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz bei Vertragsabschluss. Er gilt für die gesamte Vertragslaufzeit. Als marktüblich gelten die von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze für die jeweilige Kreditart (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit). Der auf diese Weise errechnete Zins wird um 4 % vermindert und mit dem auf Grundlage des konkret vereinbarten Zinssatzes errechneten Zins verglichen. Die Differenz stellt den monatlichen geldwerten Vorteil dar. Dieser ist beitragsfrei, wenn der Betrag von 50 EUR nicht überschritten wird. Ist der geldwerte Vorteil höher als 50 EUR, ist der gesamte Betrag beitragspflichtig.

Die steuerrechtlichen Besonderheiten bei Mitarbeitern von Finanzunternehmen gelten auch für den Bereich der Sozialversicherung.[3] In Höhe des zu berücksichtigenden Steuerfreibetrags von 1.080 EUR stellt der geldwerte Vorteil auch kein Arbeitsentgelt dar.[4]

[1] Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 EStG.
[3]

S. Lohnsteuer, Abschn. 3.2.

2.2 Vereinfachungsregelung bei Darlehenssumme bis 2.600 EUR

Aus Vereinfachungsgründen ist der Zinsvorteil unabhängig davon, ob es sich um ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen handelt, nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Voraussetzung ist hierbei, dass die Restschuld aus dem Arbeitgeberdarlehen am Ende des Lohnabrechnungszeitraums nicht mehr als 2.600 EUR beträgt.

2.3 Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Nimmt der Arbeitgeber eine Pauschalierung der Lohnsteuer als sonstigen Bezug vor, handelt es sich dennoch im Regelfall um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Entgelteigenschaft besteht nur dann nicht, wenn es sich bei der Pauschalbesteuerung als sonstigen Bezug um laufendes Arbeitsentgelt, also um monatlich abgerechnete Zinsbeträge handelt.[1] Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Voraussetzungen der Pauschalbesteuerung.[2]

2.4 Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG

Auch bei einer Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG handelt es im Bereich der Sozialversicherung weiterhin um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

 
Wichtig

Arbeitgeber erstattet Zinsen für ein Darlehen

Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer ein Darlehen bei einer Bank aufnimmt, der Arbeitgeber jedoch zum Teil oder vollständig die für das Darlehen zu entrichteten Zinsen übernimmt, handelt es sich um einen Zinszuschuss, der stets in vollem Umfang zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers gehört.

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