Leistungen

  • der Krankenversicherung,
  • der Rentenversicherung,
  • nach dem Recht der Arbeitsförderung,
  • der sozialen Pflegeversicherung

müssen beantragt werden. Sie werden – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht von Amts wegen erbracht. Um eine Leistung zu erhalten, reicht es nicht allein aus, wenn die Leistungsvoraussetzungen erfüllt werden. Allerdings müssen viele Sozialleistungen nicht schriftlich beantragt werden. Häufig reicht sogar schlüssiges Verhalten aus.

 
Praxis-Beispiel

Antragstellung durch schlüssiges Verhalten

Der Versicherte einer Krankenkasse besucht seinen Arzt. Er legt dort seine Krankenversicherungskarte vor und begibt sich in medizinische Behandlung.

Der Versicherte hat durch dieses Handeln einen Antrag auf Übernahme der Kosten der ärztlichen Behandlung gestellt.[1] Eine weitere Antragstellung ist im SGB V nicht vorgesehen.

Der Leistungsantrag ist in der Regel nicht formgebunden. Er kann also auch mündlich oder per E-Mail gestellt werden.[2] Häufig ist aber zur ordnungsgemäßen Bearbeitung eines Antrags das Ausfüllen und Unterschreiben von Antragsvordrucken notwendig. Dazu kann der Leistungsberechtigte im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten aufgefordert werden.[3]

Antragsberechtigt für Sozialleistungen ist, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat.[4] Auch der gesetzliche Vertreter oder ein Bevollmächtigter darf den Antrag stellen.

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