Anträge können nicht nur beim zuständigen Leistungsträger gestellt werden. Zur Antragsannahme sind auch alle anderen im SGB I genannten Leistungsträger, die Gemeinden und die deutschen Auslandsvertretungen verpflichtet und befugt. Gemeinden in diesem Sinne sind die Gemeindeverwaltung und von den Gemeinden betriebene Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, nicht jedoch die Eigenbetriebe), Verbandsgemeinden, ferner die verschiedenen mit Angelegenheiten der Sozialversicherung beschäftigten Ämter (z. B. Versicherungsämter, Rechtsämter). Nach Maßgabe des über- und zwischenstaatlichen Rechts können Anträge auf eine deutsche Leistung, die vom sachlichen Geltungsbereich der entsprechenden Regelung erfasst wird, auch bei den dafür in Betracht kommenden Stellen im anderen Mitgliedstaat oder Abkommenstaat gestellt werden.

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