Die Versicherungspflicht beginnt für

  • Sozialleistungsbezieher mit dem Beginn der Sozialleistung oder dem Bezug von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- oder Blutspenden,
  • Arbeitsunfähige/Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Reha-Maßnahme, wenn der Antrag auf Versicherungspflicht innerhalb von 3 Monaten danach gestellt wird. Sonst beginnt sie mit dem Tage, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherungspflicht auf Antrag beginnt jedoch nicht vor dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund der vorausgehenden Beschäftigung (z. B. nach der Entgeltfortzahlung) oder einer selbstständigen Tätigkeit (Unterbrechung der Versicherungspflicht nach § 2 oder § 4 Abs. 2 SGB VI).

Für den Antrag auf Versicherungspflicht sind Antragsformblätter vorgesehen. Der Antrag kann zur Fristwahrung zunächst formlos gestellt werden.

 
Hinweis

Antrag auf Arbeitslosengeld und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

Mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld kann der Antrag auf Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wegen des Bezuges dieser Leistungen gestellt werden. Entsprechende Antragsformblätter stellen die Arbeitsagenturen zur Verfügung.

Wurde vom Leistungsträger (z. B. Krankenkasse) irrtümlich Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI angenommen und sind entsprechend Beiträge gezahlt und Meldungen erstattet worden, wird der Rentenversicherungsträger grundsätzlich einen Antrag nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterstellen (Ausnahme: es liegen Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 3a SGB VI vor). Für die Versicherten ändert sich dadurch faktisch nichts.

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