Neben den Anrechnungszeiten aus §§ 58, 252 SGB VI enthält § 252a SGB VI einen Katalog weiterer Zeiten nach dem 8.5.1945, die sich auf das Beitrittsgebiet beziehen und ebenfalls Anrechnungszeiten sein können.
Sozialversicherung: Die Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet regelt § 252a SGB VI.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen