Begriff

Neben den Anrechnungszeiten aus §§ 58, 252 SGB VI enthält § 252a SGB VI einen Katalog weiterer Zeiten nach dem 8.5.1945, die sich auf das Beitrittsgebiet beziehen und ebenfalls Anrechnungszeiten sein können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet regelt § 252a SGB VI.

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