Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor Juli 1990 werden – aus verwaltungspraktikablen Gründen – pauschal Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage ermittelt, wenn in der dafür vorgesehenen Rubrik des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung (frühestens ab 1968) Ausfalltage als Summe von Tagen eingetragen sind.[1]

In diesen Fällen wird die Anzahl an Arbeitstagen in Kalendertage nach der Formel

 
Ausfalltage × 7
5

umgerechnet. Die so errechneten Tage werden an das Ende der jeweils bescheinigten Beschäftigung oder Tätigkeit gerückt; sie ersetzen die gleichzeitig im Ausweis eingetragenen Entgeltzeiten. Pauschale Anrechnungszeiten vor 1984 kommen nur in Betracht, wenn sich nach Umrechnung mindestens ein voller Kalendermonat ergibt.

Geht es um den Rentenanspruch dem Grunde nach, zählen die Pflichtbeitragszeiten und nicht die Arbeitsausfalltage. Mit dieser rückwirkend ab 1.1.1992 geltenden Neuregelung wird vermieden, dass durch Berücksichtigung von Arbeitsausfalltagen (anstelle der Entgeltzeiten) Rentenansprüche gefährdet werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Pflichtbeitragszeiten

 
a) im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung
  bescheinigte Beschäftigungszeit 1.1. bis 31.12.1977  
  Arbeitsausfalltage 21  
  nach Umrechnung 29,4: aufgerundet 30 Tage  
  Sie sind der Zeit vom 2.12. bis 31.12.1977 zuzuordnen. Sie umfassen keinen vollen Kalendermonat (Voraussetzung für Zeiten vor 1984) und können daher nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.
b) im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung
  bescheinigte Beschäftigungszeit 1.1. bis 31.12.1987  
  Arbeitsausfalltage 10  
  nach Umrechnung 14 Tage  
  Sie sind der Zeit vom 18.12. bis 31.12.1987 zuzuordnen und insoweit Anrechnungszeiten nach § 252a Abs. 2 SGB VI.

Enthält der Ausweis keine Arbeitsausfalltage und werden Krankheitszeiten oder Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft nachgewiesen, gelten ausschließlich die Regelungen in § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.[3] Das gilt ebenso für Zeiten ab 1.7.1990, selbst wenn hierfür noch im Ausweis Arbeitsausfalltage eingetragen sein sollten.

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