Für Zeiten des Fernstudiums oder Abendunterrichts bis zum 30.6.1990 neben einer pflichtversicherten Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet gilt seit dem 1.1.1996[1] Folgendes:

Diese Zeiten sind keine Anrechnungszeiten (wegen schulischer Ausbildung) mehr, sodass es nicht zu beitragsgeminderten Zeiten kommen kann.

Das gilt im Übrigen auch für Ausbildungen im Ausland (z. B. Fernstudium bei einer russischen Ausbildungseinrichtung), die mit Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zusammentreffen.

Für die Neuberechnung von Renten, bei denen entsprechende Anrechnungszeiten bereits berücksichtigt worden sind, gilt ebenfalls § 309 SGB VI.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge