Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben der Amtspflegschaft an einen seiner Beamten oder Angestellten. Dieser nimmt die gesetzliche Vertretung des Kindes wahr. Amtspfleger bleibt das Jugendamt. Die Amtspflegschaft ist gegenüber der Pflegschaft durch eine geeignete Einzelperson subsidiär.

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