Begriff

Alleinhandwerker sind Handwerker, die in ihrem Gewerbebetrieb keine wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtigen Personen beschäftigen. Nicht berücksichtigt werden dabei jedoch Lehrlinge und Ehegatten oder Verwandte ersten Grades.

Als selbstständig tätige Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben ist der Alleinhandwerker rentenversicherungspflichtig, wenn er in die Handwerksrolle eingetragen ist.

Alleinhandwerker, die im Jahr 1991 von den bis dahin geltenden besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für Kleinhandwerker nach dem Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG) Gebrauch gemacht haben, können seit 1992 Beiträge in geringerer Höhe zahlen (Bestandsschutz).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht von selbstständig tätigen Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben ergibt sich grundsätzlich aus § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI. Die besondere beitragsrechtliche Sonderregelung für Alleinhandwerker (vor 1992 Begriff der Kleinhandwerker) gegenüber § 165 SGB VI mit ihrer Anknüpfung an geringere beitragspflichtige Einnahmen ergibt sich aus § 279 Abs. 2 SGB VI.

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