Sind Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt[1], steht das der Alleinhandwerkereigenschaft nicht entgegen.

Die Rentenversicherungspflicht eines im Handwerksbetrieb Beschäftigten (mit Ausnahme der Lehrlinge und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades) steht der Alleinhandwerkereigenschaft nur dann entgegen, wenn die Versicherungspflicht des Beschäftigten auf einer mehr als geringfügigen Beschäftigung in diesem Handwerksbetrieb beruht. Ist der Beschäftigte aus anderen Gründen versicherungspflichtig, bleibt die Eigenschaft als Alleinhandwerker erhalten. Andere Gründe für die Versicherungspflicht können vorliegen, weil der Handwerker noch einer anderen versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, er aber in seiner Beschäftigung im Handwerksbetrieb geringfügig oder im Haushalt des Handwerkers beschäftigt ist.

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