Bis zum 1.7.2025 muss bei jeder Rentenanpassung auch die Einhaltung des sog. Sicherungsniveaus geprüft werden. Unterschreitet das Sicherungsniveau vor Steuern mit dem nach § 68 SGB VI ermittelten aktuellen Rentenwert die Höhe von 48 %, so ist der aktuelle Rentenwert in der Zeit vom 1.7.2019 bis 1.7.2025 so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 % beträgt (sog. Niveausicherungsklausel oder Mindestsicherungsniveau).[1]

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