Oftmals ist die Tätigkeit des Jugendamts nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, sondern auf sog. schlichtes (hoheitliches) Handeln. Dies ist der Fall, wenn das Jugendamt z. B.

  • Familiengerichtshilfe[1] nach § 50 SGB VIII leistet oder
  • beratend tätig wird oder
  • eine Gefährdungseinschätzung im Rahmen des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII vornimmt.

Außerhalb eines Verwaltungsverfahrens kann das Jugendamt Akteneinsicht nach Ermessen gewähren. Das Ermessen ist entsprechend § 39 SGB I auszuüben.

[1] VG Hannover, Beschluss v. 10.3.2015, 10 B 1268/15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge