Oftmals ist die Tätigkeit des Jugendamts nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, sondern auf sog. schlichtes (hoheitliches) Handeln. Dies ist der Fall, wenn das Jugendamt z. B.
- Familiengerichtshilfe[1] nach § 50 SGB VIII leistet oder
- beratend tätig wird oder
- eine Gefährdungseinschätzung im Rahmen des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII vornimmt.
Außerhalb eines Verwaltungsverfahrens kann das Jugendamt Akteneinsicht nach Ermessen gewähren. Das Ermessen ist entsprechend § 39 SGB I auszuüben.
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