Tenor

Der Antragstellerin wird Prozeßkostenhilfe bewilligt für eine Klage mit folgendem Antrag:

der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen

1.

für diese selbst

  • a)

    rückständigen Unterhalt

    • aa)

      für die Zeit 01.01. bis 31.07.2000 von 4.200,00 DM

    • bb)

      für August 2000 von 619,00 DM

    • cc)

      für die Zeit ab 01.09.2000 monatlich 705,00 DM,

  • b)

    ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Monat, fällig im voraus, zahlbar zum Dritten eines jeden Monats über die von dem Antragsgegner freiwillig gezahlten 657,00 DM hinausgehend weitere 705,00 DM und

2.

ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Monat, fällig im voraus, zahlbar zum Dritten eines jeden Monats, monatlichen Unterhalt

  • a)

    für ..., über von dem Beklagten freiwillig gezahlte 275,00 DM hinausgehend weitere 82,00 DM und

  • b)

    für ..., über von dem Beklagten freiwillig gezahlte 226,00 DM hinausgehend weitere 44,00 DM.

Insoweit wird der Antragstellerin Rechtsanwalt Gebauer in Kierspe beigeordnet.

Im übrigen wird der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe verweigert.

 

Gründe

Soweit der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe verweigert worden ist, beruht diese Entscheidung auf der insoweit fehlenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung bzw. deren Mutwilligkeit.

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Verhältnisse und wechselnden Einkommenssituationen sind für die Unterhaltsforderungen Zeitabschnitte wie folgt zu bilden:

A.

Ab 01.10.1999:

Auf der Grundlage der Verdienstabrechnung des Antragsgegners für Dezember 1999 ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von 5.378,00 DM.

Hiervon sind unstreitig 800,00 DM zur Schuldentilgung abzuziehen, was zu einem bereinigten Einkommen von 4.578,00 DM führt.

Da bei einer Einordnung des Kindesunterhalts in Einkommensgruppe 7 der Bedarfskontrollbetrag von 2.100,00 DM nicht gewahrt wäre, ist der Antragsgegner in Einkommensgruppe 6 einzustufen. Das führt zu folgender Berechnung:

4.578,00

DM

-

582,00

DM

Unterhalt für Jennifer

-

480,00

DM

Unterhalt für Jessica

3.516,00

DM

* 3/7

=

1.507,00 DM

DM

(gerundet).

Der Bedarfskontrollbetrag von 2.000,00 DM ist gewahrt, weil dem Antragsgegner 2.009,00 DM verbleiben.

Der Unterhaltsanteil der Antragstellerin von 1.507,00 DM macht von dem nach Abzug des jeweiligen Kindergeldverrechnungsanteils von 125,00 DM verbleibenden Gesamtunterhaltsanspruchs für die Antragstellerin und die Kinder von 2.319,00 DM gerundet 65 % aus. Im Hinblick auf die Zahlungen des Antragsgegners von monatlich 2.177,35 DM entfallen mangels Verrechnungsbestimmung auf die Antragstellerin 1.415,28 DM.

Daraus resultiert ein Rest von 91,27 DM. Insoweit ist indessen zuberücksichtigen, dass auf den ungedeckten Bedarf der Antragstellerin 171,00 DM bezogenes Wohngeld anzurechnen ist, was eine Bedarfsdeckung zur Folge hat.

B.

01.01. bis 31.07.2000:

Für 2000 ergibt sich unter Anknüpfung an das Bruttoeinkommen für 1999 wegen des Steuerklassenwechsels des Antragsgegners eine Steuermehrbelastung von 28.781,00 DM - 19.140,00 DM = 9.641,00 DM pro Jahr, d.h. pro Monat von 803,42 DM. Unter Anknüpfung an das Durchschnittseinkommen für 1999 von 5.378,30 DM vermindert sich das Nettoeinkommen damit auf 4.574,88 DM, d.h. gerundet 4.575,00 DM. Nach Abzug der fortbestehenden Belastungen von 800,00 DM ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen des Antragsgegners von 3.775,00 DM. Zwecks Wahrung des Bedarfskontrollbetrages ist der Antragsgegner wegen des Kindesunterhalts in Einkommensgruppe 2 einzustufen, was zu nachstehender Berechnung führt:

3.775,00

DM

bereinigtes Nettoeinkommen

-

462,00

DM

Unterhalt für Jennifer

-

380,00

DM

Unterhalt für Jessica

2.933,00

DM

* 3/7

=

1.257,00

DM.

Der Bedarfskontrollbetrag von 1.600,00 DM ist beachtet, weil dem Antragsgegner 1.676,00 DM verbleiben.

Auf den Ehegattenunterhalt hat der Antragsgegner 657,00 DM gezahlt, woraus ein monatlicher Rest von 600,00 DM folgt, was bezogen auf den gesamten Zeitraum 4.200,00 DM ausmacht.

C.

August 2000:

In diesem Monat ist die Belastung vermindert, weil die letzte Rate für den Firmenkredit nur noch mit 200,00 DM zu zahlen gewesen ist. Mit dem damit um 100,00 DM erhöhten Verdienst von 3.875,00 DM kann der Antragsgegner in Einkommensgruppe 3 eingeordnet werden, ohne dass der für ihn geltende Bedarfskontrollbetrag unterschritten wäre, die folgende Berechnung zeigt:

3.875,00

DM

Nettoeinkommen des Antragsgegners

-

492,00

DM

Unterhalt für Jennifer

-

405,00

DM

Unterhalt für Jessica

2.978,00

DM

* 3/7

=

1.276,00

DM

(gerundet).

Der Bedarfskontrollbetrag von 1.700,00 DM wird nicht unterschritten, weil dem Antragsgegner 1.702,00 DM verbleiben.

Unter Berücksichtigung der gezahlten 657,00 DM ergibt sich eine offene Forderung der Antragstellerin von noch 619,00 DM.

D.

Ab 01.09.2000:

Von diesem Zeitpunkt an entfällt der Firmenkredit, so dass sich gegenüber August 2000 das Einkommen des Antragsgegners um weitere 200,00 DM auf 4.075,00 DM erhöht.

Der Antragsgegner ist zur Wahrung des Bedarfskontrollbetrages weiterhin in Einkommensgruppe 3 einzuordnen, was zu folgender Berechnung veranlasst:

4.075,00

DM

Nettoeinkomme...

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