1 Einordnung

Eine Abordnung ist die zeitlich befristete, vorübergehende Zuweisung des Arbeitsorts bei einem anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers, in Ausnahmefällen auch bei anderen Arbeitgebern. Die Tätigkeit selbst bleibt im Wesentlichen gleich, sie wird nur nicht mehr am ursprünglichen Arbeitsort erbracht. Das Arbeitsverhältnis bleibt ansonsten unverändert bestehen. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums kehrt der Arbeitnehmer an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz, den ursprünglichen Arbeitsort zurück.

Gesetzlich geregelt ist die Abordnung im öffentlichen Dienst.[1]

In der Privatwirtschaft kommt eine Abordnung eher selten vor. Regelmäßig wird hier mit einer Versetzung gearbeitet.

Abgrenzung zur Versetzung:

Eine Versetzung ist im Gegensatz zur Abordnung grundsätzlich unbefristet, d. h. auf Dauer angelegt. Sie kann zwar im Laufe der Zeit wieder rückgängig gemacht werden, dazu ist dann aber eine weitere Versetzung notwendig, während bei der Abordnung die Rückkehr von vornherein automatisch erfolgt.

Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung:

Bei der Arbeitnehmerüberlassung ist von vornherein vereinbart, dass der Arbeitnehmer bei unterschiedlichen Betrieben außerhalb des Betriebs des Arbeitgebers tätig wird und sich deshalb der Arbeitsort regelmäßig ändert. Der Leiharbeitnehmer ist also nicht nur vorübergehend an einem anderen Arbeitsort beschäftigt, sondern ständig.

2 Umsetzung

Grundsätzlich ist die Abordnung vom Weisungsrecht des § 106 GewO gedeckt. Der Arbeitgeber kann vorgeben, was, wann und auch wo gearbeitet wird. Bei einer Abordnung müssen aber die Interessen des Arbeitnehmers am Beibehalt des Arbeitsplatzes berücksichtigt und gegenüber den arbeitgeberseitigen Interessen abgewogen werden.. Wenn das sogenannte billige Ermessen gewahrt ist, muss der Arbeitnehmer sich abordnen lassen. Diese Ermessensentscheidung unterliegt der vollständigen gerichtlichen Kontrolle, wobei der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig ist.[1]

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann vertraglich oder gesetzlich eingeschränkt sein durch entsprechende Festlegungen zum Arbeitsort, der Betriebs- oder Dienststelle.

In einem solchen Fall wäre entweder die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers einzuholen oder eine Änderungskündigung auszusprechen.

Empfehlenswert ist die Aufnahme einer sogenannten überörtlichen Versetzungsklausel in den Arbeitsvertrag.

 
Praxis-Beispiel

Formulierung einer überörtlichen Versetzungsklausel

"Der Arbeitsort ist Freiburg. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer auch an einem anderen Arbeitsort, in einer anderen Betriebsstätte zu beschäftigen, ohne dass es hierzu einer Änderungskündigung bedarf."

3 Beteiligung des Betriebsrats

Im Gegensatz zum öffentlichen Dienst ist die Abordnung in der Privatwirtschaft betriebsverfassungsrechtlich nicht gesondert geregelt. Die Abordnung wird im Regelfall eine Versetzung i. S. v. § 95 BetrVG sein, sodass der Betriebsrat vor einer Abordnung nach § 99 BetrVG anzuhören ist.

 
Hinweis

Mitbestimmung des Personalrats

Nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ist der Personalrat erst einzuschalten, wenn eine Abordnung länger als 3 Monate dauern soll. Allerdings kann dies durch landesrechtliche Vorschriften anders geregelt sein. In Baden-Württemberg beispielsweise ist der Personalrat bereits bei einer Abordnung von mehr als 2 Monaten zu beteiligen.[1] Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist für jedes Bundesland gesondert zu prüfen.

[1] § 75 Abs. 2 LPVG Ba-Wü.

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