- Das Prinzip der Wahltarife
- Bindungsfristen und ihre Auswirkungen
- Vor- und Nachteile der Wahltarife
- Wahltarif in der GKV statt Wechsel zur PKV?
- Das Reformvorhaben

Eines der Argumente pro gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und contra private Krankenversicherung (PKV) ist immer gewesen, dass in der GKV das Sachleistungsprinzip gilt.
Dabei erhalten die Versicherten die Leistung direkt gegen Vorlage der Gesundheitskarte. Im Gegensatz dazu muss in der PKV nach wie vor bei den weitaus meisten Leistungen zunächst die Arztrechnung vom Versicherten beglichen werden, um dann von der Versicherung die Erstattung einzufordern.
Die PKV-Vertreter beneiden die gesetzlichen Krankenkassen bis heute um das unschlagbar einfache Abrechnungsverfahren für die Versicherten und die damit verbundenen Möglichkeiten zur Kostensteuerung.
Kostenerstattungstarife werden nicht angenommen
So regelmäßig, wie Politiker in den letzten Jahren den Versuch gestartet haben, auch in der GKV die Kostenerstattung möglich zu machen, so regelmäßig sind diese Versuche gescheitert. Dieses Modell findet bei den Versicherten schlicht keine Akzeptanz. So laufen die entsprechenden Wahltarife zur Kostenerstattung quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Günstigere Beiträge für Singles
Das spricht eigentlich für die GKV. Dennoch entscheiden sich regelmäßig besonders die Gutverdiener für eine private Absicherung des Krankheitsrisikos. Das liegt ganz offensichtlich an den in jungen Jahren günstigeren Beiträgen, besonders wenn keine Angehörigen in der PKV extra versichert werden müssen. Sie wären in der GKV ggf. kostenfrei mitversichert. Es stellt sich die Frage, ob die Wahltarife gerade für diesen Personenkreis die GKV so attraktiv machen, dass sie mit der PKV auf Augenhöhe im Wettbewerb steht.
Selbstbehalt oder Nichtinanspruchnahme - reicht das als Argument gegen die PKV?
Doch das gelingt nicht wirklich. Die Einschränkungen in den Wahltarifen sind einfach zu groß. Angefangen von den Selbstbehalttarifen, die nur den Mitgliedern offenstehen, nicht aber deren Angehörigen. Die Prämien bei einem Nichtinanspruchnahmetarif können bei einem ledigen Mitglied meist nicht den Beitragsvorteil zur PKV aufwiegen. Wobei die PKV zusätzlich ebenfalls auch noch meistens eine Beitragsrückgewähr für die Nichtnutzung in Aussicht stellt.
Es bleibt das Hauptargument für die PKV: der günstigere Beitrag. Zwar ist dieser Punkt durch die exorbitant steigenden PKV-Beiträge zunehmend in Gefahr. Es scheint aber immer noch auszureichen, um der GKV zahlungskräftige Kunden in nennenswerter Größe abspenstig zu machen.
Kassen müssen die Versicherten ziehen lassen
Schließlich musste das Bundesversicherungsamt (BVA), die Aufsichtsbehörde aller bundesunmittelbaren Krankenkassen, die Krankenkassen nach einer Vielzahl von Eingaben, Anfragen und Beschwerden von Versicherten kürzlich zurückpfeifen. Die Kassen hatten ihren Versicherten den gewünschten Übertritt in die private Krankenversicherung (PKV) verweigert, indem sie im Falle eines Statuswechsels auf Mindestbindungsfristen für zuvor abgeschlossene Wahltarife beharrt haben. Dieser Fall liegt z.B. bei Ausscheiden aus der Versicherungspflicht von Arbeitnehmern wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze vor. Nach Meinung der Aufsichtsbehörde findet die Mindestbindungsfrist von Wahltarifen jedoch bei Statuswechsel keine Anwendung. Versicherte müssten lediglich ihren Austritt erklären, um in eine private Versicherung wechseln zu können, wenn alle anderen Voraussetzungen für einen möglichen Wechsel vorliegen.
Bonusprogramme nicht außer Acht lassen!
Was viele Mitglieder jedoch vergessen: Neben den Wahltarifen gibt es bei den gesetzlichen Krankenkassen auch noch Bonus- bzw. Vorteilprogramme. Hier erhalten die Versicherten für ihr kosten- oder gesundheitsbewusstes Handeln Prämien. In diesen Bereich fallen je nach Kasse z. B. die Teilnahme an Präventionskursen bzw. an bestimmten Bewegungsmaßnahmen, die professionelle Zahnreinigung, weitergehende Vorsorgeuntersuchungen sowie Schutzimpfungen. Es kann sich lohnen, in Kombination mit einem individuell passenden Wahltarif doch mal eine Vergleichsrechnung aufzumachen.
Schlagworte zum Thema: Private Krankenversicherung, Sachleistung, Gesundheitskarte, Wahltarif, Krankenkasse
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Jetzt anmeldenKH Tue Feb 06 21:36:26 CET 2018
Interessanter hilfreicher Artikel,
Meine Kündigung der GKK Securvita wurde abgelehnt mit Begründung, dass sich der Wahltarif mit 3 jähriger Bindungsfrist gerade zum 2. Mal verlängert hat. Die Kündigung der Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse wurde auf einen Termin in 2.5 Jahren umgedeutet!
was ist die Gesetzesgrundlage für ihren Satz: Zitat: für zeitlich befristete Tarife, in denen sich die Laufzeit automatisch verlängert, darf aber nicht um die Mindestbindungsfrist von 3 Jahren verlängert werden. .... Zitat: Während einer solchen Verlängerungsphase kann die Kassenmitgliedschaft gekündigt werden.
Eine Gesetzestext zu einem der beiden Aussagen würde mir schon weiterhelfen.
Antworten
Philipp Walter Thu Feb 08 11:57:09 CET 2018
Guten Tag KH, vielen Dank für Ihren Kommentar. Der von Ihnen zitierte Absatz zum Sonderkündigungsrecht in Härtefällen stützt sich auf das GR v. 22.11.2016 (Grundsätzliche Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht). Unter 8.4.3 finden Sie Ausführungen zur Kündigung des Wahltarifs in besonderen Härtefällen.
Kommentar v. Sommer, SGB V § 53 Wahltarife: Die Mindestbindungsfrist von 3 Jahren gilt nicht für besondere Härtefälle. Das Sonderkündigungsrecht für Wahltarife in der Satzung der Krankenkasse stellt sicher, dass Versicherte in besonderen Härtefällen nicht an diesen Wahltarif gebunden sind; denn den Versicherten kann wegen nicht vorhersehbarer Ereignisse (z. B. chronische Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit) das Festhalten an einem Wahltarif nicht zugemutet werden. Nur außergewöhnliche Umstände sind als Härtefall anzusehen. So rechtfertigt eine Veränderung, die ein weiteres Festhalten am Tarif unzumutbar macht, eine Sonderkündigung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.4.2009, L 5 B 15/09 KR E). Die Satzungen der Krankenkasse sollten hierbei zumindest einige Regelbeispiele für einen besonderen Härtefall nennen (Dreher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 53 Rz. 123).
Beste Grüße!
Haufe Online-Redaktion Sozialwesen