Verhinderungspflege

Leistungen der Verhinderungspflege sollen nicht die Finanzierung des Erholungsurlaubs einer pflegebedürftigen Person sicherstellen. Die Leistung ist von der Pflegekasse nur bei Abwesenheit der Pflegeperson zu zahlen. Das hatte das Sozialgericht Detmold entschieden.

Geklagt hatte eine pflegebedürftige 42jährige, die in einer Einrichtung des betreuten Wohnens lebt und sich an den Wochenenden und Feiertagen bei ihren Eltern aufhält.

Pflegekasse hatte Kosten für Urlaubsreise zuvor bereits übernommen

Im August 2017 nahm sie – wie in den Jahren zuvor – an einer Reise eines Veranstalters teil, der spezielle Gruppenreisen für Menschen mit Behinderungen anbietet. Hierfür sind Kosten in Höhe von 2.601,55 Euro angefallen. In der Vergangenheit hatte die Beklagte die Kosten hierfür jeweils getragen.

Verhinderungspflege: Wann übernimmt die Pflegekasse die Kosten?

Den vor Beginn der Reise erneut gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen der Verhinderungspflege und von Betreuungs- und Entlastungsleistungen lehnte die beklagte Pflegekasse jedoch erstmals ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Zu Recht, entschied die 6. Kammer des Sozialgerichts. Die Kosten für die Verhinderungspflege sind von der Pflegekasse nur zu übernehmen, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist.

SG: Voraussetzungen für Verhinderungspflege nicht gegeben

Ein solcher Fall war nicht gegeben, da die Klägerin in einer Einrichtung des betreuten Wohnens lebt und auf die dortige Pflege jederzeit zurückgreifen kann. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin am Wochenende zu Hause betreut wird. Denn im Fall der Verhinderung der Eltern kann die Klägerin in diesen Zeiten in der Einrichtung versorgt werden.

Verhinderungspflege: Keine Finanzierung des Erholungsurlaubs  

Sinn und Zweck der Regelung – so die Richter – sei es, die Pflege während einer Erholungsphase der Pflegeperson sicherzustellen. Denn den Pflegepersonen wird ein hohes Maß an psychischer und physischer Anstrengung abverlangt. Ein Erholungsurlaub der pflegebedürftigen Person soll nach dem Willen des Gesetzgebers hingegen nicht finanziert werden. Gegen diese Einschätzung sprach nach Auffassung der Richter auch nicht, dass die Beklagte in der Vergangenheit die Anträge positiv beschieden hatte. Eine schriftliche Zusicherung für eine entsprechende Leistung war nämlich nicht abgegeben worden. Ebenso wenig konnten die Richter einen Anspruch aus der Verletzung von Beratungspflichten ableiten.

Hinweis: Sozialgericht Detmold, Urteil v. 10.8.2018, S 6 P 144/17, rechtskräftig

SG Detmold

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