Wann ist ein Sturz beim Skifahren ein Arbeitsunfall?
Ein 1979 geborener Entwicklungsingenieur nahm 2016 gemeinsam mit anderen Mitarbeitern an einer von seinem Arbeitgeber traditionell im März initiierten 5-tägigen Reise nach Österreich teil. Hierbei wurden gemeinsame Aktivitäten in drei Gruppen unternommen (Wandern, Rodeln, Skifahren). Die Einteilung der Gruppen richtete sich nach Können und Ausdauer. An jeder Gruppe nahm mindestens eine Führungskraft aus der erweiterten Geschäftsführung teil. Nach den Gruppenaktivitäten trafen sich täglich alle Teilnehmer durchmischt zum gemeinsamen Austausch. Betriebsfremde waren nicht eingeladen und nahmen auch nicht teil.
BG: Skifahren ist keine versicherte Tätigkeit
Am dritten Tag der Reise stürzte der Mitarbeiter beim Skifahren und brach sich hierbei den rechten Unterschenkel sowie das Steißbein. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab: Es liege kein Versicherungsfall vor, weil der Mitarbeiter zur Zeit des Sturzes keine versicherte Tätigkeit verrichtet habe.
Teilveranstaltung „Skifahren“ stand nicht alles Teilnehmern offen
Die zum Unfall führende Teilveranstaltung „Skifahren“ habe nicht allen an der Reise teilnehmenden Beschäftigten offen gestanden. Denn das Skifahren verlange Fertigkeiten, über die nicht alle Teilnehmer verfügten. Ein Gemeinschaftserlebnis mit der Möglichkeit des gegenseitigen Austauschs und der Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls sei beim Skifahren im Gegensatz zu anderen möglichen Freizeitveranstaltungen (wie etwa Bowling oder Wanderungen) nur bedingt zu erreichen. Im Vordergrund hätten für den skifahrenden Teil der Belegschaft private Freizeitinteressen gestanden.
LSG hebt Entscheidung der Vorinstanz auf
Die gegen die Entscheidung der gerichtete Klage vor dem Sozialgericht verlief zunächst erfolglos. Im Berufungsverfahren hat das LSG das erstinstanzliche Urteil jedoch aufgehoben und die Berufsgenossenschaft verurteilt, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen.
LSG: Einheitliche betriebliche Gesamtveranstaltung liegt vor
Mit seiner freiwilligen Teilnahme an der Reise und damit auch am Skifahren habe der Mitarbeiter zwar keine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis als Entwicklungsingenieur erfüllt. Jedoch sei die mehrtägige Reise und das hiervon umfasste Skifahren als versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. Bei natürlicher Betrachtungsweise habe es sich auch um eine einheitliche betriebliche Gesamtveranstaltung gehandelt. Deshalb seien während der Reise vorgesehene Aktivitäten wie das Skifahren versichert gewesen.
Wann liegt ein Arbeitsunfall bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung vor?
Durch die Organisation unterschiedlicher Interessengruppen (Skifahren, Wandern, Rodeln) und dem anschließenden gruppenübergreifenden Austausch habe eine Teilnahme möglichst vieler Beschäftigter an der Gesamtveranstaltung gewährleistet werden können. Hierdurch hätten die betrieblichen Zwecke (Förderung des Gemeinschaftsgedankens und Stärkung des Wir-Gefühls innerhalb der Belegschaft) erreicht werden können. Gruppenintern sei dies auch in der Skifahrergruppe erreichbar gewesen. So könne das Skifahren bereits auf der Piste durch die gemeinsame Abfahrt zu einer Stärkung des Wir-Gefühls beitragen. Hinzu kämen gemeinschaftliche Aufenthalte an den Liften und Einkehr in Skihütten, bei denen ebenfalls Erfahrungsaustausch, Diskussionen und näheres Kennenlernen möglich gewesen seien. Die privaten Interessen der Skifahrer bzw. deren individuelles sportliches Erleben hätten daher hier nicht im Vordergrund gestanden. Die Reise habe mit einer Beteiligungsquote von über 50% auch den betrieblichen Zweck erreicht.
Hinweis: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.5.2020, L 10 U 289/18
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