SG-Urteil: Anspruch auf Halbwaisenrente für Stiefkinder

Beim Rentenanspruch eines Stiefkindes ist die Haushaltsgemeinschaft mit dem Verstorbenen maßgeblich. Halbwaisenrente muss gewährt werden, wenn der Stiefvater unter einer anderen Anschrift gemeldet war, aber tatsächlich im gemeinsamen Haushalt lebte.

Das Sozialgericht (SG) Mainz klärte in der Verhandlung v. 17.12.2012 (S 13 R 526/09), ob ein Kind nach dem Tod des Stiefvaters eine Halbwaisenrente beanspruchen kann. Maßgebliche gesetzliche Voraussetzung ist: Sie zum Zeitpunkt des Todes des Stiefvaters in dessen Haushalt aufgenommen sein.

Polizeiliche Ummeldung vor dem Tod

Die Deutsche Rentenversicherung verneinte zunächst einen Rentenanspruch. Denn der Stiefvater hatte sich polizeilich aus der mit der Klägerin und deren Mutter gemeinsamen Wohnung, abgemeldet und unter der Adresse seiner Eltern neu angemeldet. Die Klägerin ging gegen die Ablehnung vor, da es sich bei der Ummeldung lediglich um eine Schutzmaßnahme gehandelt habe. Der Stiefvater war stark verschuldet.

Tatsächliche Lebensverhältnisse maßgeblich

Das SG befragte den ehemaligen Geschäftspartner des Stiefvaters und eine Nachbarin als Zeugen. So konnten die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Familie bis zum Tod des Stiefvaters rekonstruiert werden. Der Stiefvater sei zwar polizeilich umgemeldet gewesen, habe tatsächlich aber bis zuletzt mit seiner Ehefrau und deren leiblicher Tochter – der Klägerin – in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Er habe sich um die Klägerin materiell und in Fürsorge gekümmert.

Gesetzgeber setzt gemeinsamen Haushalt voraus

Die Richter des SG beriefen sich auf das Bundessozialgericht (BSG). Demnach stellt der Gesetzgeber auf die "Haushaltsaufnahme" ab, weil er ein Stiefkind beim Waisenrentenanspruch nur dann einem leiblichen Kind gleichstellen will, wenn zwischen dem versicherten Verstorbenen und dem Stiefkind eine elternähnliche, familienhafte, auf Dauer ausgerichtete Beziehung bestand und diese auch insbesondere in der letzten Zeit vor dem Tod des Versicherten fortbestand.

Elternähnliches Band bis zum Tod

Die Zeugenaussagen ergaben, dass sich die Wohnverhältnisse der Klägerin und ihres Stiefvaters vor dessen Tod nicht verändert hatten. Die polizeiliche Ummeldung ohne einen tatsächlich durchgeführten Umzug, lasse auf ein "elternähnliche Band" bis zum Tod des Stiefvaters schließen.

Die Deutsche Rentenversicherung gab ihre ursprünglichen Rechtsauffassung auf und erkannte den Halbwaisenrentenanspruch an.

SG Mainz