
Alle Minijobber haben im Krankheitsfall bis zu 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Der Anspruch besteht auch während einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme des Rentenversicherungsträgers.
Der 6-wöchige Anspruch auf Entgeltfortzahlung vermindert sich, wenn anrechenbare Vorerkrankungszeiten vorliegen. Wird die Maßnahme erst nach Ablauf der 6. Woche einer Arbeitsunfähigkeit angetreten, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Das Übergangsgeld überbrückt diese einkommenslosen Zeiten während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehamaßnahme.
Übergangsgeld nur wenn RV-Pflichtbeiträge entrichtet wurden
Voraussetzung für den Anspruch auf Übergangsgeld aus einem Minijob ist unter anderem, dass unmittelbar vor der Maßnahme Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. Dies ist der Fall, wenn der Minijobber bei Aufnahme des Minijobs oder zu einem späteren Zeitpunkt auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet. Durch diese "Beitragsaufstockung" erlangt er den Status eines in der Rentenversicherung versicherungspflichtigen Arbeitnehmers.
Rentenversicherungsträger prüft Übergangsgeldanspruch
Der Anspruch auf Übergangsgeld hängt von der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in der Person des Minijobbers ab. Zuständig für die Prüfung ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, ist der Rentenversicherungsträger, der die Maßnahme bewilligt hat.
Höhe des Übergangsgeldes
Das Übergangsgeld richtet sich nach dem Verdienst im Minijob. Beispielsweise erhält ein kinderloser Minijobber, der die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur Rentenversicherung aufstockt und ein monatliches Arbeitsentgelt von 400 EUR erzielt, ein kalendertägliches Übergangsgeld von ca. 7,25 EUR.
Soziale Sicherung während des Übergangsgeldbezuges
Für Minijobber besteht auch während des Bezuges von Übergangsgeld in der Regel Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Beiträge werden während dieses Zeitraums nicht fällig; diese gelten als vom Rentenversicherungsträger entrichtet.
Schlagworte zum Thema: Minijob, Rehabilitation, Übergangsgeld, Beitragsaufstockung
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