Krankenkasse muss Schiebe- und Bremshilfe am Rollstuhl übernehmen
Die 6-jährige Klägerin leidet an einer genetisch bedingten tiefgreifenden Entwicklungsstörung. Sie kann nicht allein gehen, stehen oder sitzen. Deswegen wurde von der Krankenkasse ein spezieller Rollstuhl bewilligt, der von Vater oder Mutter geschoben werden muss. Allerdings ist der Vater durch einen Herzinfarkt mit nachfolgender Bypass-OP gesundheitlich eingeschränkt. Bei der Mutter bestehen erhebliche Wirbelsäulenbeschwerden.
Elektrische Schiebe- und Bremshilfe für Rollstuhl verordnet – und abgelehnt
Der behandelnde Arzt wollte den gesundheitlichen Einschränkungen der Eltern begegnen und verordnete eine elektrische Schiebe- und Bremshilfe für den Rollstuhl. Die Kosten einschließlich Zubehör betrugen etwa 3.500 EUR. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab. Der Ausgleich der Behinderung sei bereits durch den Rollstuhl erreicht. Dies sei ausreichend, um das Mädchen von der Mutter in der Nähe der Wohnung zu bewegen. Darüber hinaus bestehe kein weitergehender Anspruch.
Hilfsmittel muss Grundbedürfnisse befriedigen
Die Eltern klagten gegen die Ablehnung der Krankenkasse. Das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main verpflichtetet mit Urteil v. 12.3.2013 (S 25 KR 525/12) die Krankenkasse zur Gewährung der elektrischen Schiebe- und Bremshilfe. Durch ein Hilfsmittel müssen die Grundbedürfnisse eines Menschen befriedigt werden können. Hierzu zählen die Bewegungsmöglichkeit außerhalb des Hauses und damit auch die Integration in den Kreis von Gleichaltrigen.
Eltern können ohne Hilfsmittel ihre Tochter nicht unterstützen
Das Mädchen darf auswählen, durch welche Person diese Grundbedürfnisse verwirklicht werden, also wer den Rollstuhl schiebt. Sie könne nicht allein auf ihre Mutter verwiesen werden sondern dürfe auch ihren Vater als Hilfsperson auswählen. Der Vater könne jedoch den Rollstuhl ohne die Schiebe- und Bremshilfe nicht bewegen. Das bestätige ein MDK-Gutachten.
Im Übrigen wurde auch bestätigt, dass die Mutter durch ihre orthopädischen Erkrankungen und im Hinblick auf ihre sonstige körperliche Verfassung nicht in der Lage sei, ihre Tochter im Rollstuhl mit einem Gesamtgewicht von 60 kg ohne technische Hilfe schmerzfrei und sicher auch über Bordsteinkanten oder Treppenstufen zu bewegen.
Die Krankenkasse muss laut SG-Urteil die Kosten für die elektrische Schiebe- und Bremshilfe am Rollstuhl tragen.
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