
Elterngeld berechnet sich grundsätzlich aus dem Nettoeinkommen, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes aus einer Erwerbstätigkeit erzielt wurde. Das Bundessozialgericht hatte nun zu entscheiden, wie sich Gehaltsnachzahlungen auswirken.
Geklagt hatte eine Mutter aus Thüringen gegen den Kyffhäuserkreis. Nach einer Insolvenz ihres Arbeitgebers hatte sie eine Lohnnachzahlung für einen Monat bekommen, der eigentlich außerhalb der zwölf Monate vor der Geburt des Kindes lag. Ausbezahlt wurde das Geld jedoch innerhalb des Bemessungszeitraums. Die Elterngeldbehörde wollte es aber nicht berücksichtigen und verringerte das Elterngeld um insgesamt 580 Euro.
Bundessozialgericht hebt Entscheidung der Vorinstanz auf
Die Richter des Bundessozialgerichts hoben mit ihrer Entscheidung ein anderslautendes Urteil des Landessozialgerichts Thüringen auf. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Gehaltsnachzahlungen bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden.
Elterngeldberechnung: Maßgebliches Einkommen
Maßgeblich sei, welches Einkommen der Elterngeldberechtigte im Bemessungszeitraum tatsächlich habe, erklärte der Vorsitzende Richter. Bei der Berechnung sei nicht entscheidend, wann das Geld verdient worden ist, sondern wann es der Familie zur Verfügung stand.
Gehaltsnachzahlungen sind laut Urteil des Bundessozialgericht (BSG) bei der Berechnung von #Elterngeld zu berücksichtigen, wenn es im Bemessungszeitraum ausbezahlt wurde.
Click to tweet
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist für andere Fälle nicht bindend. Sie gilt aber als richtungsweisend für Behörden und Gerichte.
Hinweis: BSG, Urteil v. 27.6.2019, B 10 EG 1/18 R