Drittes Pflegestärkungsgesetz beschlossen
Es soll erstens der Geltungsbereich des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs auch auf die Sozialhilfe ausgeweitet werden, was sinnvoll und richtig ist. Zweiter zentraler Inhalt des Gesetzes ist die Verschiebung von Zuständigkeiten und Beitragsgeldern von der Pflegeversicherung hin zu den Kommunen. Das wird abgelehnt.
Ein Pflegebedürftigkeitsbegriff für Pflegeversicherung und Sozialhilfe
Dazu erklärt Gernot Kiefer, Vorstand des GKV-Spitzenverbandes: „Ein einheitlicher Pflegebedürftigkeitsbegriff, der sowohl bei den Leistungen der Pflegeversicherung als auch der Sozialhilfe angewendet wird, ist notwendig. Wir wollen, dass für die Menschen dieselben Grundlagen bei der Beurteilung der Frage gelten, wie viel Hilfe sie aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit benötigen.“
Modellkommunen in Pflegeberatung einsteigen
Bisher gibt es in der Versorgung Pflegebedürftiger eine klare Aufgabenteilung: Die Kommunen stellen für Pflegebedürftige im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge die notwenige Infrastruktur, wie beispielsweise altengerechte Busse oder Beratungen zum altersgerechten Wohnen. Finanziert aus Steuermitteln. Die Pflegekassen übernehmen neben den eigentlichen pflegerischen Leistungen auch die aus Beitragsmitteln finanzierte Pflegeberatung und das Fallmanagement für den Einzelnen. Mit dem Gesetz soll jetzt für 60 Modellkommunen die Möglichkeit geschaffen werden, dass sie mit Geldern der Pflegeversicherung in die individuelle Versichertenberatung einsteigen.
Kiefer: Kommunen nicht mit Beitragsgeldern sponsern
Dazu Gernot Kiefer: „Es kann nicht sein, dass die Kommunen aus den Portemonnaies der Beitragszahler gesponsert werden. Der Weg für eine sinnvolle Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege liegt nicht in der Verlagerung von Kompetenzen der Pflegeversicherung auf die Kommunen bei Beibehaltung der Finanzierung durch die Pflegekassen. Vielmehr ist ein abgestimmtes Handeln im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten notwendig und auch möglich.“
Kritik: Unkonsequente Umsetzung bestehender Regelungen
Bereits heute können auf der Grundlage des geltenden Rechts die Länder, Kommunen, Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen gemeinsam darauf hinwirken, eine leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische Versorgung zu gewährleisten. Vielfach mangelt es jedoch auf kommunaler Ebene an der konsequenten Umsetzung der bestehenden Regelungen auch aufgrund fehlender Ausstattung mit ausreichenden Finanzmitteln seitens der Länder.
MDK prüft Leistungen der Häuslichen Krankenpflege
Mit dem Gesetz sollen die Medizinischen Dienste der Krankenkassen erstmals die Möglichkeit bekommen zu prüfen, ob Leistungen aus der Häuslichen Krankenpflege auch korrekt erbracht werden. Nach dem Betrugsskandal um Pflegedienste soll der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) künftig auch für Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei häuslicher Krankenpflege zuständig werden. Bisher konnten die Kontrolleure der Krankenversicherung nur bei Diensten der ambulanten Altenpflege tätig werden, nicht aber bei solchen, die ausschließlich häusliche Krankenpflege anbieten. Den kommunalen Sozialhilfeträgern und den Kranken- und Pflegekassen soll ein jährlicher Schaden von mindestens einer Milliarde Euro entstanden sein.
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