Sozialgericht verpflichtet Krankenkasse zu Krankenpflege während Schulbesuch
Der 8-jährige Antragsteller leidet an insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ I mit starken Blutzuckerschwankungen. Er ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert und besucht derzeit die zweite Klasse einer Grundschule. Bereits im ersten Schuljahr hatte er bei der zuständigen Stadt Eingliederungsleistungen in Form der Schulbegleitung beantragt, da der Blutzuckerverlauf ständiger Überwachung und ggf. Intervention bedürfe, wozu er aufgrund seines Alters noch nicht in der Lage sei. Die Stadt hatte den Antrag an die Krankenkasse weitergeleitet, die daraufhin die Schulbegleitung einstweilen übernommen hatte. Nunmehr begehrt der Antragsteller die Fortsetzung der Schulbegleitung für das zweite Schuljahr. Die Krankenkasse gewährte lediglich häusliche Krankenpflege in Form von Insulininjektionen 3x täglich und leitete den Antrag zwecks Schulbegleitung an die Stadt weiter. Die Stadt lehnte Eingliederungshilfen ab und sah die Krankenkasse als einstandspflichtig an.
Eilantrag Übernahme der kontinuierlichen Krankenbeobachtung während des Schulbesuchs
Der Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag die Übernahme der kontinuierlichen Krankenbeobachtung während des Schulbesuchs durch die Krankenkasse oder die Stadt, da er zur Überwachung seines Blutzuckerverlaufs und ggf. Intervention aufgrund seines Alters weiterhin noch nicht in der Lage sei.
Sozialgericht: Krankenkasse muss für die Krankenpflege während des Schulbesuchs aufkommen
Das Sozialgericht hat die Krankenkasse im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einstweilen häusliche Krankenpflege in Form der kontinuierlichen Beobachtung und Intervention beim Blutzuckerverlauf an Schultagen bis zu acht Stunden täglich zu gewähren. Es hat ausgeführt, dass die begehrte Krankenbeobachtung in Form der Schulbegleitung der Versorgung der beim Antragsteller unstreitig vorliegenden Erkrankung diene. Insoweit genüge die Gewährung regelmäßiger Blutzuckermessungen und Insulingaben während des Schulbesuchs zu im Voraus bestimmten Zeiten 3x täglich - wie von der Krankenkasse bewilligt - nicht. Aufgrund der schwankenden Blutzuckerwerte infolge wechselnder körperlicher Aktivitäten, unregelmäßigem Tagesrhythmus und Infekten bestehe die Notwendigkeit einer jederzeitigen Interventionsmöglichkeit. Folglich benötige der Antragsteller auch während des Schulbesuchs eine ständige Beobachtung, damit in den jeweiligen, unvorhersehbar auftretenden Situationen die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden könnten, um Über- und Unterzuckerungen zu vermeiden. Hierzu sei der Antragsteller wegen seines Alters selbstständig und ohne Hilfe derzeit noch nicht in der Lage. Die Köperwahrnehmung sei alters- und entwicklungsentsprechend eingeschränkt. Zudem würden die Blutzuckermessung und Anpassung der Insulingabe beim Antragsteller während des Schulbesuchs täglich zu unregelmäßigen Zeiten erforderlich. Wegen der Gefahr von gesundheitlichen Komplikationen sei die engmaschige Beobachtung der gesundheitlichen Situation des Antragstellers notwendig.
Ablehnung der Leistungspflicht der Stadt
Das Sozialgericht hat hingegen nicht die Stadt als leistungspflichtig angesehen. Bei der beantragten Leistung handle es sich nicht um eine Leistung der Eingliederungshilfe als Hilfe zur angemessenen Schulbildung. Leistungen der häuslichen Krankenpflege hätten kurativen Charakter. Diese Leistungen erfolgten, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich seien. Da der Antragsteller auch während der außerschulischen Zeit der ständigen Überwachung und ggf. Intervention bedürfe und diese durch seine Eltern sichergestellt werde, stelle die beantragte Leistung eine Sicherungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege dar. Die beantragte Leistung sei nicht dem Bereich der Teilhabe zuzuordnen, da sie nicht der Bewältigung der Anforderungen des Schulalltags diene. Zudem handle es sich um einen einheitlichen Leistungsfall, der nicht künstlich in zwei Begehren (Blutzuckermessung und Insulingabe einerseits und Schulbegleitung andererseits) aufgesplittet werden könne. Die Leistungserbringung habe aus einer Hand zu erfolgen.
Hinweis: Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 3.11.2025, S 14 KR 445/25 ER (rechtskräftig).
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